E-Mail-Adressen – Kein Anspruch auf Herausgabe an WEG-Mitglied

Wie das Landgericht Düsseldorf nunmehr in einer Entscheidung (Urteil vom 4. Oktober 2018, Aktenzeichen 25 S 22/18) festgestellt hat, hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die E-Mail-Adressen der übrigen Wohnungseigentümer an den Wohnungseigentümer herausgibt.

Ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur dazu verpflichtet, auf Verlangen eine Liste mit Namen und Anschriften der gesamten Wohnungseigentümer an einen Wohnungseigentümer herauszugeben.

Die Richter begründeten ihre Rechtsauffassung damit, dass es einen erheblichen Unterschied in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität der Nutzung von E-Mails gegenüber dem postalischen Schriftverkehr gebe. Daher müsse der Verwalter die E-Mail-Adressen nicht herausgeben.

Jeder einzelne Wohnungseigentümer könne sich jedoch selbst durch die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kenntnis über die einzelnen E-Mail-Adressen der anderen Wohnungseigentümer verschaffen und diese dann unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelung in eigener Verantwortung verwenden.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2019

Siegel