Amazon-Händler müssen Produktfotos bei Amazon regelmäßig prüfen

Für viele Händler macht der Verkauf über einen Amazon Marketplace einen erheblichen Teil des Umsatzes aus. Dies ist auch deshalb lukrativ, weil die Plattform Amazon die ganze technische Arbeit im Hintergrund erledigt. Aus diesem Grund meinen einige Händler, sie müssten sich um ihre einmal eingestellten Angebote nicht mehr sonderlich kümmern.

Dies ist jedoch falsch, wie nun das OLG Frankfurt am Main entschieden hat.

Verstoß gegen Einstweilige Verfügung?

Vorliegend stritten sich zwei Mitbewerber im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens. Die Mitbewerber vertreiben auf Amazon u.a. Druckertoner. Der Antragsteller war der Ansicht, die Antragsgegnerin hätte gegen eine sie betreffende einstweilige Verfügung verstoßen. Das LG Hanau hatte der Antragsgegnerin verboten, sich bei Amazon an Angebote für Original-Toner anzuhängen, wenn sie Original-Toner tatsächlich nicht verkauft. Es stellte sich heraus, dass die Antragsgegnerin mit dem Foto eines Original-Toners in Originalverpackung warb, tatsächlich jedoch einen Toner in einer neutralen Verpackung verkaufte. Das OLG Frankfurt am Main verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €.

Was bedeutet an Amazon Angebote „anhängen“?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, was unter einem „anhängen“ bei Amazon-Angeboten zu verstehen ist. Auf Amazon können Mitbewerber, die das gleiche Produkt verkaufen wollen, die Beschreibung und Fotos bereits eingestellter Angebote zu einer bestimmten ASIN übernehmen und das Produkt zu einem anderen Preis anbieten. Für den Verbraucher sind die Angebote der „Anhänger“ auf der Angebotsseite des „Erstverkäufers“ als „andere Verkäufer auf Amazon“ sichtbar. Die „Anhänger“ haben allerdings die Möglichkeit, eigene Produktfotos hochzuladen.

Warum war das Angebot der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig?

Die Antragsgegnerin hatte beim Einstellen ihres Angebots zwar ein eigenes Foto hochgeladen, welches einen Toner ohne Originalkarton zeigte. Allerdings sorgt der Algorithmus von Amazon dafür, dass sämtliche zu einer bestimmten ASIN hochgeladenen Fotos in verschiedenen Angeboten wechselnd angezeigt werden. Im Falle der Antragsgegnerin wurde ihr Foto zwischenzeitlich durch ein Foto eines Toners im Originalkarton ersetzt. Dies hatte die Antragsgegnerin nicht gemerkt. Bei einem Testkauf stellte sich heraus, dass die Antragsgegnerin den Toner nicht in einem Originalkarton lieferte.

Muss sich ein Händler die Handlungen von Amazon zurechnen lassen?

Verkürzt gesagt: ja! Das OLG Frankfurt am Main und auch der BGH haben bereits entschieden, dass durch die Möglichkeit der Veränderungen von Angeboten auf der Verkaufsplattform Amazon durch andere Händler die Gefahr besteht, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Deshalb sei dem Händler zuzumuten, ein über einen längeren Zeitraum eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2019, Az. 6 U 182/18; BGH GRUR 2016, 936 – Angebotsmanipulation bei Amazon). Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin aufgrund eines Hinweises von Amazon die Information, dass ihr Foto möglicherweise ausgetauscht wird. Die Antragsgegnerin hat hierauf ihr Angebot nicht geprüft.

Was sagt Amazon zu Thema der wechselnden Fotos?

Amazon bestätige der Antragsgegnerin, dass Bilder auf Amazon sich ändern können. Dies sei von Amazon sogar gewollt, dass jeder Verkäufer, der sich an ein Produkt anhängt, auch andere Bilder hochladen kann. Die Bilder sollten aber den Richtlinien entsprechen und zum Produkt passen. Mit anderen Worten: Der Händler ist selbst verantwortlich.

Was müssen Händler bei Amazon tun?

Händler müssen ihre Angebot bei Amazon regelmäßig prüfen. Und dies nicht nur, wenn sie sich an andere Amazon Angebote „anhängen“, sondern auch, wenn sie ein Produkt erstmals auf Amazon anbieten. Aufgrund der Möglichkeit des „Anhängens“ können sich andere Händler des Angebots bedienen. Wenn diese Händler dann eigene Fotos hochladen, kann es passieren, dass im „ursprünglichen“ Angebot fremde, möglichweise auf das konkretes Angebot nicht passende Fotos angezeigt werden. In diesem Fall handelt der „ursprüngliche“ Händler wettbewerbswidrig. Hier hilft nur eine regelmäßige Kontrolle. Eine Kontrolle im Abstand von mehreren Wochen dürfte bereits zu lang sein.

Ob und inwieweit sich Händler gegen das Anhängen wehren können, ist ein ganz eigenes Kapitel mit eigenen, wenngleich begrenzten Möglichkeiten.

Quelle:   OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18

               Vorinstanz: LG Hanau, Beschluss vom 04.12.2017, Az. 5 O 17/16

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