Muss ein Onlineshop das dritte Geschlecht “divers” berücksichtigen?

Mit Urteil vom 26.01.2022, 24 U 19/19 hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe darüber zu entscheiden, ob die fehlende Möglichkeit der Geschlechtsangabe „divers“ in einem Onlineshop zu einem Entschädigungsanspruch der betroffenen Person führt. Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität konnte beim beklagten Online-Shop nur zwischen den Geschlechtern „Mann“ und „Frau“ wählen. Das Geschlecht “divers” war nicht vorgesehen. Wegen der damit verbundenen Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verlangte die klagende Person u.a. Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 €.

Sind „Frau“ und „Herr“ als Anreden im Online-Shop ausreichend?

Das Oberlandesgericht entschied, dass in der fehlenden Auswahlmöglichkeit des Geschlechts „divers“ eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Rahmen eines sog. Massengeschäfts vorliege. Denn die klagende Person könne – anders als eine Person mit männlichem oder weiblichem Geschlecht – den Kaufvorgang nicht abschließen, ohne im dafür vorgesehenen Feld eine Angabe zu machen, die der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Hierdurch werde zugleich das Allgemeines Persönlichkeitsrecht der klagenden Person in seiner Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität verletzt.

Kann bei fehlender Auswahlmöglichkeit eines dritten Geschlechts Schadensersatz verlangt werden?

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Verletzung des Allgemeinen Gleichheitsgesetzes bei einer fehlenden Auswahlmöglichkeit eines dritten Geschlechts nicht zwangsläufig zu einem Schadensersatzanspruch der betroffenen Person führt. Denn für einen Schadensersatzanspruch sei eine schwerwiegende Verletzung des Benachteiligungsverbots, das eine gewisse Intensität der Herab- und Zurücksetzung erreicht, erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall jedoch nicht vor. Die Benachteiligung sei nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen worden und wiege deshalb weniger schwer. Der Grad des Verschuldens der Beklagten sei daher als gering einzustufen. Der Beklagten sei es ersichtlich nicht darauf angekommen, einer kaufinteressierten Person eine Angabe zu ihrer geschlechtlichen Zuordnung abzuverlangen. Der Zweck der vorzunehmenden Auswahl sei lediglich gewesen, eine im Kundenverkehr übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung des Massengeschäfts zu ermöglichen. Zudem habe sich die Beklagte bereits auf eine erste Beschwerde der klagenden Person hin bemüht, deren Anliegen durch eine Änderung des Internetauftritts zu erfüllen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Quelle: OLG Karlsruhe Pressemitteilung vom 26. Januar 2022 (2/22)

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

Rechtsanwalt Christopher Pillat

Siegel