Einsatz von Google Fonts = 100 € Schmerzensgeld an Internetseitenbesucher

Die Gestaltung einer ansprechenden Internetseite ist vielfach eine hohe Kunst. Einige Designer und Internetseitenbetreiber greifen für die textliche Gestaltung ihrer Internetseite gerne auf die umfangreichen Google Fonts (Schriftarten) zurück. Nicht wenige Anwender vergessen dabei, dass beim Einsatz dieser Google Fonts personenbezogene Daten der Internetseitenbesucher an Google übermittelt werden. Das Landgericht München I (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) entschied nun, dass der Einsatz von Google Fonts in der Regel rechtswidrig ist.

Dürfen Google Fonts eingesetzt werden?

Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite Google Fonts eingebunden. Unstreitig wurde die dynamische IP-Adresse des Klägers beim Aufruf der Internetseite der Beklagten an Google weitergeleitet.

Der Kläger hatte in die Weiterleitung seiner dynamischen IP-Adresse an Google nicht eingewilligt. Nach Auffassung des LG München konnte sich die Beklagte auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen. Die Beklagte könne Google Fonts auch nutzen, ohne, dass beim Aufruf der Internetseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt und die IP-Adresse des Internetseitenbesuchers an Google übermittelt wird.

Müssen Internetseitenbesucher ihre IP-Adresse verbergen?

Der Internetseitenbesucher ist nicht verpflichtet, seine dynamische IP-Adresse vor dem Besuch einer Internetseite zu verbergen. Dies würde dem Zweck der DSGVO, nämlich dem Schutz natürlicher Personen vor der unzulässigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, zuwiderlaufen. Eine eigene Schutzverpflichtung des Besuchers einer Internetseite würde ihn in seinen schützenswerten Rechten einschränken (vgl. LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Az. 1 O 1582/18).

Welche Rechte können Klägern beim Einsatz von Google Fonts geltend machen?

Nach dem LG München stand dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB zu. Ein Anspruch, den das LG Wiesbaden einem Kläger in einem anderen Verfahren vollständig abgesprochen hat (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2022, Az. 10 O 14/21). Daneben stand dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO und ein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld beim Einsatz von Google Fonts?

Das LG München erkannte dem Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von lediglich 100,– € zu. Es befand den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf den Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google für erheblich, so dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Allerdings hielt das LG München im Hinblick auf die inhaltliche Schwere und Dauer der Rechtsverletzung das ausgeurteilte Schmerzensgeld für angemessen.

Was Sie JETZT machen sollten

Das Urteil des LG München  zeigt, dass Sie mit Cookies und Tools nicht leichtfertig umgehen sollten. Sie begehen schneller einen DSGVO-Verstoß als Sie meinen und müssen eine Verurteilung fürchten.

Bezüglich Google Fonts sollten Sie die Schriftarten lokal auf Ihrem Server speichern. Auch wenn dies zu Performanceeinbußen führt, sind Sie datenschutzrechtlich damit “auf der sicheren Seite”.

Die datenschutzrechtliche Problematik reicht jedoch über Google Fonts hinaus. Die Justiz beschäftigt sich immer häufiger mit datenschutzrechtlichen Fragen rund um Cookies und Tools. Betroffene werden offenbar immer „angriffslustiger“, so dass Sie sich und Ihre Internetseite frühzeitig und umfassend absichern sollten.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Beratungsbedarf bezüglich Ihrer Internetseite haben. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen. Überdies stehen wir Ihnen im gesamten Bereich des IT-/IP- und Datenschutzrechts als Berater gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel