Wie Sie mit rechtsmissbräuchlichen Auskunftsbegehren umgehen

Das Thema Auskunftsbegehren/Auskunftsansprüche beschäftigt aktuell die deutschen Gerichte. Dabei mussten sich einige Gerichte mit sehr umfangreichen, unter anderem auf Art. 15 DSGVO gestützten Auskunftsverlangen beschäftigen. Dabei reifte die Erkenntnis, dass einige Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurden. Wir stellen Ihnen diese Rechtsansichten vor und sagen Ihnen, wie Sie sich in einem solchen Fall (nicht) verhalten sollten.

Welche Auskünfte können gemäß Art. 15 DSGVO verlangt werden?

Nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 DSGVO können Sie vom Verantwortlichen eine Aussage darüber verlangen, ob er Ihre personenbezogenen Daten überhaupt verarbeitet. Ist dies der Fall, können Sie nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DSGVO Auskunft über Details verlangen, so z.B. über die Herkunft Ihrer personenbezogenen Daten, etwaige Empfänger, Verarbeitungszwecke und Speicherfristen.

Ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO begrenzt?

Grundsätzlich ist Ihr Auskunftsanspruch sehr weitgehend. Nach einer Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen. Hierzu zählen auch Telefon-, Gesprächs- und Bewertungsvermerke. Ferner ist die gesamte E-Mail-Korrespondenz erfasst.

Allerdings stellte der Europäische Gesetzgeber in Satz 1 des Erwägungsgrunds 63 zur DSGVO klar, dass das Auskunftsrecht dem Betroffenen nur dazu dient, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die zu erteilenden Auskünfte sind somit ausdrücklich an den Zweck des Datenschutzes gebunden.

Wie beurteilten Gerichte umfassende Auskunftsbegehren?

  • Das Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal, Urteil vom 19.07.2021, Az. 4 O 409/20) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger umfassende Auskünfte zu Beitragsanpassungen seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung begehrte. Auf Grund der erhofften Auskünfte wollte er Zahlungsansprüche gegen den Versicherer prüfen. Nach dem Landgericht Wuppertal war der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger nicht das Ziel verfolgte, weitere Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung wahrzunehmen.
  • Ähnlich wie im Rechtsstreit vor dem LG Wuppertal hatte sich das LG Krefeld (LG Krefeld, Urteil vom 06.10.2021, Az. 2 O 448/20) mit einem Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu beschäftigen. Das LG Krefeld wies die Klage mit einer ähnlichen Begründung wie das LG Wuppertal ab. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sollte nur dazu dienen, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen möglicherweise bestehenden Zahlungsanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen. Dies wäre aber eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO.
  • Schließlich hatte das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 20 U 269/21) im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einen Auskunftsanspruch ebenfalls im Zusammenhang mit Prämienerhöhungen eines Krankenversicherungstarifs zu entscheiden. Auch nach dem OLG Hamm war der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich. Neben dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO verwies das OLG Hamm auf die Regelung in Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO. Nach dieser Vorschrift dürfen „exzessive“ Auskunftsbegehren verweigert werden. Das OLG Hamm versteht unter einem „exzessiven“ Auskunftsbegehren auch ein solches, bei dem es im Kern nicht um den Schutz personenbezogener Daten, sondern um andere Ansprüche außerhalb der DSGVO geht.

Was muss ich bei einem Auskunftsbegehren beachten?

  • Zunächst müssen Sie jedes Auskunftsbegehren dem Grund nach ernst nehmen und unbedingt die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO im Blick haben. Selbst wenn das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich sein sollte, riskieren Sie selbst ein Bußgeld, wenn Sie auf das Auskunftsbegehren nicht fristgerecht antworten.
  • Sie sollten sich anwaltliche Unterstützung holen! Die zutreffende Beantwortung eines „einfachen“ Auskunftsbegehrens kann bereits herausfordernd sein. Ein umfassendes Auskunftsbegehren zutreffend zu beantworten, dürfte Ihnen überwiegend nur mit anwaltlicher Unterstützung gelingen.
  • In jedem Fall steht dem Betroffenen das Recht auf Auskunft der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Informationen zu. Diese Informationen werden Sie in fast allen Fällen erteilen müssen. Sollte das Auskunftsbegehren auf deutlich umfangreichere oder erweiterte Informationen gerichtet sein, könnte man den Betroffenen bitten darzulegen, für welche Rechte aus der DSGVO er diese erweiterten Informationen benötigt. Sollte der Betroffene nicht antworten oder sein Auskunftsbegehren nicht präzisieren, könnten dies Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sein.

 

Wir helfen Ihnen, auf ein Auskunftsverlangen richtig zu reagieren.

Umgekehrt helfen wir Ihnen auch, ein berechtigtes Auskunftsverlangen geltend zu machen und Ihr datenschutzrechtliches Informationsbedürfnis zur Überzeugung des Verantwortlichen oder eines Gerichts darzulegen.

 

Sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen. Überdies stehen wir Ihnen im gesamten Bereich des IT-/IP- und Datenschutzrechts als Berater gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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