Die Erheblichkeitsschwelle und der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Die Frage, wie sich der immaterielle Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO bemisst und ob für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss, ist derzeit rechtlich umstritten.

Wie bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO?

Die Höhe des Schadensersatzanspruch wird bei immateriellen Schäden regelmäßig nach richterlichem Ermessen bestimmt, da die konkrete Schätzung eines immateriellen Schadens kaum möglich ist. In die Ermessensentscheidung des Gerichts fließt unter anderem die von der DSGVO vorgesehene Abschreckungswirkung eines Schadensersatzanspruchs ein. Nach Erwägungsgrund Nr. 146 zur DSGVO sollen betroffene Personen einen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Dies setzt voraus, dass Verstöße effektiv sanktioniert werden. Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen haben demnach das Ziel, eine abschreckende Wirkung zu entfalten, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen. Zudem berücksichtigen Gerichte bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes oft, ob der Verstoß gegen die DSGVO einfach vermeidbar war.

Muss eine Erheblichkeitsschwelle für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs überschritten werden?

Es ist umstritten, ob ein Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Regelung der DSGVO nur bei Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle besteht. Hierdurch wären Bagatellverstöße mangels Erheblichkeit von einer Schadensersatzpflicht ausgenommen. Nach Auffassung vieler Gerichte hängt die Geltendmachung Schadensersatzansprüchen aber nicht davon ab, ob der Verstoß erheblich ist. Denn aus Erwägungsgrund Nummer 146 Satz 3 der DSGVO ergibt sich, dass eine weite Auslegung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen. Hiermit ist es unvereinbar, wenn eine Schadensersatzpflicht nur in erheblichen Fällen greift, da dann eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar wäre, in denen Betroffene trotz Verstößen gegen die Regelung der DSGVO keine Kompensation erhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Schadensersatzansprüche der Betroffenen eine abschreckende Wirkung entfalten sollen. Aus diesem Grund bedarf es nach Auffassung vieler Gerichte keiner Überwindung eine Erheblichkeitsschwelle zur Geltung von Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO. Einzelheiten hierzu sind aber höchstrichterlich noch nicht entscheiden.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.11.2021, Az. 10 Sa 433/21 (nicht rechtskräftig)

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Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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