Videoüberwachung erfordert vorherige Begründung und Dokumentation

Die Beobachtung eines Kunden in einem Lebensmittelgeschäft durch den Supermarkttreiber ist unzulässig, wenn der Zweck der Überwachungsmaßnahme vom Betreiber nicht dokumentiert wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.05.2021, Aktenzeichen 12 U 296/20, entschieden.

Rechtsverletzung durch Videoüberwachungsanlagen im Lebensmittelgeschäft

Die Beklagte betreibt einen Supermarkt. Der Kläger war im Jahr 2018 Kunde in dem Supermarkt. Beim Besuch des Supermarkts wurde der Kläger von der Videoüberwachungsanlage aufgenommen. Der Kläger begehrte im Rahmen seiner Klage vom Supermarktbetreiber Unterlassung der Videoüberwachung. Der Supermarktbetreiber versuchte die Videoüberwachung damit zu begründen, dass diese der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung diene. Zudem gab der Supermarktbetreiber an, dass er nur bestimmte Bereiche des Supermarkts gefilmt habe, um Diebe abzuschrecken und er durch die Videoüberwachungsanlage Geld zu sparen, da er kein Bewachungspersonal einstellen müsse.

Supermarktbetreiber muss Videoüberwachung unterlassen

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass dem Kläger gegen den Supermarktbetreiber einen Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 4 BDSG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f DSGVO zusteht.

Zweck und Erforderlichkeit der Videoüberwachung muss vom Betreiber dargelegt werden

Das Gericht ließ die Argumentation des Supermarktbetreibers, dass die Videoüberwachung erforderlich gewesen sei, um Diebe abzuschrecken bzw. Diebstähle aufzudecken, nicht ausreichend sei. Zwar sei die Abwehr drohender Gefahren für Rechtsgüter des Supermarktbetreibers grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Es sei aber erforderlich, dass der Supermarktbetreiber konkret darlege, dass weniger einschneidende Maßnahmen, etwa durch eine andere Aufteilung des Raumes und der Waren sowie das Anbringen von Spiegeln und Überwachung der Kunden durch das vorhandene Verkaufspersonal nicht ausreicht. Die Festlegung müsse zudem auch zu Beginn der Maßnahme erfolgen. Ansonsten könnte stets im Nachgang der passende Zweck für die Videoüberwachung „konstruiert“ werden. Eine bloße Aufführung des Zwecks als „zur Gefahrenabwehr“ oder „zur Strafverfolgung“ genügt diesem Erfordernis nicht. Entsprechend der Formvorgabe nach Art. 30 Abs. 3 DSGVO muss der Zweck schriftlich oder elektronisch niedergelegt werden. Eine solche vorherige Festlegung durch den Supermarktbetreiber sei nicht erfolgt.

Kein Schmerzensgeldanspruch für den Kläger

Den Anspruch des Klägers kein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen den Beklagten verneinte das OLG Stuttgart hingegen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in erheblicher oder gar schwerwiegender Weise durch die Videoüberwachung geschädigt worden ist.

Was bedeutet das Urteil für Ihre Videoüberwachung?

Das Urteil hat eine hohe Relevanz für Unternehmen, die Geschäftsräume durch Videoüberwachungsanlagen sichern. Zunächst müssen Sie dafür Sorge tragen, dass sie Ihre Videoüberwachung von Anfang an dokumentieren sowie den Zweck und die Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahmen schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Videoüberwachung festlegen. Andernfalls drohen Ihnen Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte PartG mbB ist eine auf die Rechtsgebiete Datenschutzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und IT-Recht spezialisierte Kanzlei. Wir Sie gerne auch bei der Planung, Einführung und Umsetzung Ihrer Videoüberwachung. Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite.

Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 19.8.2020, Aktenzeichen 12 U 296/20

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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