Wann liegt ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vor?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat sich im Urteil vom 11.03.2021, Aktenzeichen 15 U 6/20, mit der Frage befasst, wann ein Geschäftsgeheimnis vorliegt und wann ein Geschäftsgeheimnis verletzt wird.

Wann leigt ein Geschäftsgeheimnis vor?

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Auskunfts- und Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz. Die Beklagte ist ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bewarben sich um einen Auftrag zur Herstellung von Trommeln für Zentrifugen. Der Geschäftsführer der Beklagten war ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin und verschickte an ein Subunternehmen eine E-Mail, an der die Konstruktionszeichnungen als Anhang beigefügt waren. Die dieser E-Mail beigefügten Konstruktionszeichnungen waren den Konstruktionszeichnungen der Klägerin nahezu identisch.

Sind Konstruktionszeichnungen Geschäftsgeheimnisse?

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es darf die erlangten Konstruktionszeichnungen nicht verwerten und muss Auskunft erteilen. Darüber hinaus hat das Landgericht die Pflicht der Beklagten zum Schadenersatz festgestellt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei den Konstruktionszeichnungen handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetz. Eine Offenkundigkeit oder leichte Zugänglichkeit der Konstruktionszeichnung könne nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe sich das Geschäftsgeheimnis unbefugt verschafft, denn der Geschäftsführer der Beklagten habe sich die Konstruktionszeichnung während seiner Anstellung bei der Klägerin angeeignet.

Im Rahmen ihrer Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf begehrte die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass sie ein (etwaiges) Geschäftsgeheimnis der Klägerin in zulässiger Weise erlangt habe. Die von ihr vorgenommenen Handlungen seien als Reverse Engineering nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ausdrücklich erlaubt. Bei den Trommeln handele es sich um ein Standardersatzteil. Abgesehen davon habe das Landgericht nicht festgestellt, dass die Klägerin angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen habe.

Wann sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG ausreichend geschützt?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Klägerin habe die Konstruktionszeichnungen ausreichend geschützt, indem sie verschiedene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen ergriffen hat, um die in den verkörperten geheimen Informationen vor einem rechtswidrigen Erlangen, Nutzen oder Offenlegen zu bewahren. Jedenfalls habe der Geschäftsführer der Beklagten, der die Zeichnung der Klägerin während seines Angestelltenverhältnisses berechtigt erlangt habe, gegenüber der Beklagten gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung des Geheimnisses verstoßen. Auch ein an sich zulässiges Reverse Engineering (= Nachkonstruktion) liege nicht vor, weil von der Beklagten nicht vorgebracht wurde, dass der Inhalt der vorliegenden Konstruktionszeichnung vollständig auf ihre Nachkonstruktion zurückzuführen sei.

Gerichtentscheidungen zum neuen Geschäftsgeheimnisgesetz sind selten

Die umfangreiche und instruktive Entscheidung befasst sich zum Teil erstmals mit vielen Problemen des neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass Geschäftsgeheimnisse ernsthaft geschützt worden sein müssen, um bei einer unberechtigten Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses Ansprüche geltend machen zu können. Zudem muss der Inhalt des Geschäftsgeheimnisses präzise bestimmt werden, um als Geschäftsgeheimnis gelten zu können. Denn alles was naheliegend und ohnehin bekannt ist, kann selbstverständlich kein Geschäftsgeheimnis sein.

Wir haben Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

GoldbergUllrich Rechtsanwälte PartG mbB hat erst vor wenigen Wochen ein Unternehmen in einem ähnlich gelagerten Fall erfolgreich vertreten und die Unterlassung und Weiterverbreitung von Geschäftsgeheimnissen vor Gericht durchgesetzt.

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Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2021, Aktenzeichen 15 U 6/20

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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