Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverstöße abmahnen

Der EUGH hat entschieden, dass Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße abmahnen können. Wir sagen Ihnen was dies für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet.

Was sind Verbraucherschutzverbände?

Nach der DSGVO und nach dem deutschen Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sind Verbraucherschutzverbände Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig werden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ist beispielsweise ein Verbraucherschutzverband.

Was hat der Verbraucherschutzverband beanstandet?

Der Rechtsstreit drehte sich um Datenverarbeitungsvorgänge auf der Plattform Facebook. Dort werden unter anderem kostenlose Spiele angeboten. Diese Spiele veröffentlichen den Namen des Nutzers und weitere Informationen. Der Nutzer wird über nähere Details dieser Datenverwendung nicht informiert. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hielt diese Datenverarbeitung für unzulässig und klagte gegen diese Bestimmungen vor dem Landgericht Berlin. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. war in erster und zweiter Instanz siegreich. Im Rahmen des Revisionsverfahrens beim BGH legte dieser dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor.

Was wollte der BGH vom EuGH wissen?

Der BGH bat den EuGH vereinfacht gesagt um die Beantwortung folgender Frage:

Dürfen Verbraucherschutzverbände entgegen der Regelungen in Art. 80 Abs. 1 und 2, 84 DSGVO Datenschutzverstöße aus eigenem Recht und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer vor den Zivilgerichten geltend machen?

Wie hat der EuGH entschieden?

Nach dem EuGH dürfen Verbraucherschutzverbände entgegen der Regelungen in Art. 80 Abs. 1 und 2, 84 DSGVO Datenschutzverstöße aus eigenem Recht und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer vor den Zivilgerichten geltend machen.

Einmal mehr argumentiert der EuGH im Kern mit dem Ziel der DSGVO, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Warum ist diese Entscheidung für Sie wichtig?

Mit den Verbraucherschutzverbänden betritt ein neuer eigenständiger „Spieler“ die Bühne des Datenschutzrechts. Bislang gingen Aufsichtsbehörden und vor allem die Gerichte davon aus, dass Verbraucherschutzverbände nur im Auftrag einer konkret betroffenen Person handeln dürfen. Dies setzte die zuweilen mühselige Suche nach einer betroffenen Person voraus. Aus eigenem Antrieb konnten und durften die Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße nicht verfolgen. In der Regel kamen die „Störmanöver“ daher von konkret betroffenen Personen, Mitbewerbern oder Aufsichtsbehörden.

Nunmehr können Sie auch in das Visier von Verbraucherschutzverbänden gelangen, die zum Teil mit erheblichen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet sind. Es ist auch zu vermuten, dass einige Verbraucherschutzverbände versuchen, sich im Bereich Datenschutz (bis an die Grenzen des Erlaubten) ein neues Tätigkeitsfeld zu erschließen.

Was müssen Sie tun?

Sie müssen sich mit dem Thema Datenschutzrecht intensiv beschäftigen und “up to date” bleiben. Sie müssen die Regelungen der DSGVO einhalten und schnell Ihre datenschutzrechtlichen “Hausaufgaben” (sofern Sie sie noch nicht gemacht haben) erledigen.

Ansonsten drohen Ihnen datenschutzrechtliche Abmahnungen und Konsequenzen, die Ihren Geschäftsbetrieb massiv stören und die Finanzlage extrem belasten können.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte PartG mbB 2022

Rechtsanwalt Julius Oberste-Dommes, LL.M. (Infromationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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