Suchmaschinen Service GmbH: Rechnung nach Telefonat – was können Unternehmer tun?

Sie haben nach einem Telefonat mit der Suchmaschinen Service GmbH eine Rechnung erhalten ? Möglicherweise über einen Firmeneintrag auf suchmaschinenauskunft.com, über Leistungen zur Suchmaschinenoptimierung oder andere Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer Sichtbarkeit im Internet? Sie können sich jedoch nicht daran erinnern, bewusst einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben, oder das Telefonat ist aus Ihrer Sicht anders verlaufen?

In solchen Fällen sollte die Rechnung nicht vorschnell bezahlt, aber auch nicht einfach ignoriert werden. Ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und ob die geltend gemachte Forderung besteht, hängt vom konkreten Inhalt und Ablauf des Telefongesprächs ab.

Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH nach Telefonat

Mandanten berichten uns von Telefonaten, nach denen ihnen Rechnungen der Suchmaschinen Service GmbH über teilweise erhebliche Beträge übersandt wurden.

Nach den Schilderungen Betroffener geht es in den Gesprächen häufig zunächst um die Auffindbarkeit des Unternehmens im Internet oder bei Google. Teilweise berichten Mandanten, im Gespräch sei der Eindruck vermittelt worden, es bestehe bereits eine Geschäftsbeziehung oder ein vorhandener Vertrag müsse verlängert werden. Andere Betroffene schildern, ihnen sei mitgeteilt worden, dass sich ihre Sichtbarkeit bei Google verschlechtern oder verloren gehen könne.

Im weiteren Verlauf des Telefonats wird nach den uns geschilderten Fällen teilweise ein Gesprächsabschnitt aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung soll anschließend den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages dokumentieren.

Ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, lässt sich jedoch nicht allein anhand einer Rechnung beurteilen. Entscheidend sind die Erklärungen im konkreten Telefonat und dessen Gesamtumstände.

Kann ein Vertrag am Telefon wirksam abgeschlossen werden?

Grundsätzlich ja. Auch zwischen Unternehmen kann ein Vertrag telefonisch geschlossen werden. Für Dienstleistungen wie einen Firmeneintrag, Online-Marketing oder Suchmaschinenoptimierung ist grundsätzlich keine besondere gesetzliche Form vorgeschrieben.

Für einen Vertragsschluss müssen jedoch übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Insbesondere muss hinreichend klar sein, welche Leistung zu welchem Preis und gegebenenfalls für welche Laufzeit beauftragt wird.

Eine Gesprächsaufzeichnung kann hierbei ein Beweismittel für die darin enthaltenen Erklärungen sein. Sie beantwortet aber nicht automatisch sämtliche Fragen zum Zustandekommen des Vertrages. Insbesondere kann auch von Bedeutung sein, was vor Beginn der Aufzeichnung besprochen wurde und vor welchem Hintergrund die später aufgezeichneten Erklärungen abgegeben wurden.

Gerade deshalb sollte nicht nur ein einzelner aufgezeichneter Gesprächsabschnitt, sondern der gesamte Ablauf des Telefonats rechtlich bewertet werden.

Haben Unternehmer ein Widerrufsrecht bei einem Telefonvertrag?

Wer den Vertrag als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat, kann sich regelmäßig nicht auf das verbraucherschützende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen berufen.

Ein bloßer „Widerruf“ ist deshalb bei Verträgen zwischen Unternehmen häufig nicht der richtige rechtliche Ansatz.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Rechnung ungeprüft bezahlt werden muss. Je nach Sachverhalt kommen andere Einwendungen gegen die Forderung in Betracht.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wurde eine Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst, kann sie nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden.

Das kann beispielsweise zu prüfen sein, wenn nachweisbar falsche Angaben über den Anlass des Telefonats, eine angeblich bereits bestehende Vertragsbeziehung, den Vertragspartner oder andere für die Entscheidung wesentliche Umstände gemacht wurden.

Ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorliegt, kann allerdings nur anhand des konkreten Gesprächsverlaufs beurteilt werden. Entscheidend ist insbesondere, welche Angaben tatsächlich gemacht wurden und ob diese für die Abgabe der späteren Vertragserklärung ursächlich waren.

Eine wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB grundsätzlich dazu, dass das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Wurde die berechnete Leistung überhaupt vereinbart?

Unabhängig von einer möglichen Anfechtung muss geprüft werden, welche konkrete Leistung Gegenstand des telefonischen Vertragsschlusses geworden sein soll.

Erfasst die Rechnung beispielsweise einen Firmeneintrag auf suchmaschinenauskunft.com, eine Website, Suchmaschinenoptimierung oder zusätzliche Online-Marketing-Leistungen, muss sich eine entsprechende Vereinbarung aus dem Vertragsschluss ergeben.

Gerade bei umfangreichen Leistungspaketen, verschiedenen Vertragsmodulen oder erheblichen Rechnungsbeträgen kann daher eine genaue Prüfung erforderlich sein, welche Leistungen tatsächlich beauftragt wurden und welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.

Ist ein besonders hoher Preis unwirksam?

Ein hoher oder wirtschaftlich unattraktiver Preis führt für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages.

Bei einem besonders auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allerdings eine Prüfung nach § 138 BGB in Betracht kommen. Die Voraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB gehen über ein bloßes Missverhältnis von Preis und Leistung hinaus. Erforderlich sind zusätzlich die dort genannten besonderen Voraussetzungen, insbesondere die Ausbeutung einer entsprechenden Schwächesituation.

Auch insoweit kommt es deshalb auf den konkreten Einzelfall an.

Was sollten Sie nach Erhalt einer Rechnung tun?

Wer nach einem Telefonat überraschend eine Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH oder für Leistungen auf suchmaschinenauskunft.com erhält, sollte zunächst den gesamten Vorgang sichern. Hierzu gehören insbesondere Rechnung, Vertragsunterlagen, E-Mails, Schreiben und sonstige Kommunikation. Auch der eigene Erinnerungsvermerk zum Ablauf des Telefonats kann für die spätere rechtliche Bewertung wichtig sein.

Eine Forderung sollte weder vorschnell anerkannt noch einfach ignoriert werden. Insbesondere bei Mahnungen oder Schreiben eines Rechtsanwalts bzw. Inkassodienstleisters sollte geprüft werden, welche Reaktion geboten ist.

Besondere Eile besteht, wenn bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wurde. Der Mahnbescheid enthält grundsätzlich die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit seiner Zustellung zu zahlen oder dem geltend gemachten Anspruch zu widersprechen.

Anwaltliche Prüfung einer Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH

Wir prüfen für Unternehmen, ob nach dem konkreten Ablauf des Telefongesprächs ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und ob die geltend gemachte Forderung rechtlich durchsetzbar ist.

Dabei prüfen wir insbesondere den behaupteten Vertragsschluss, den Inhalt einer vorhandenen Gesprächsaufzeichnung, den Verlauf des vorausgegangenen Telefonats, die vereinbarten Leistungen und Preise sowie mögliche Anfechtungs- und sonstige Einwendungen.

Sie haben eine Rechnung, Mahnung oder einen Mahnbescheid der Suchmaschinen Service GmbH erhalten? Senden Sie uns die vorhandenen Unterlagen zur Prüfung. Wir beurteilen die Forderung anhand Ihres konkreten Falles und übernehmen bei Bedarf die weitere außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Ob und mit welcher Begründung gegen eine konkrete Forderung vorgegangen werden kann, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls von uns zu prüfen.