Abmahnung wegen Musik auf TikTok: LG Frankfurt weist Klage über 95.750 Euro ab

Wer urheberrechtlich geschützte Musik für Werbung auf TikTok, Instagram oder anderen Social-Media-Plattformen verwendet, kann eine Abmahnung oder erhebliche Schadensersatzforderungen riskieren. Dass ein Musiktitel direkt in der Musikbibliothek einer Plattform ausgewählt werden kann, bedeutet nicht automatisch, dass er auch für eine gewerbliche Nutzung freigegeben ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich nun mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 95.750 Euro wegen der Verwendung des Musikstücks „Freed from Desire“ in einem TikTok-Werbevideo befasst. Obwohl das Gericht eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung bejahte, wies es die Zahlungsklage vollständig ab.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2026 – 2-06 O 424/25

Die Entscheidung zeigt zwei Dinge: Unternehmen müssen die erforderlichen Nutzungsrechte für ihre Social-Media-Werbung sorgfältig prüfen. Umgekehrt ist aber auch eine hohe Schadensersatzforderung wegen einer tatsächlich unberechtigten Musiknutzung nicht automatisch in der geltend gemachten Höhe berechtigt.

14 Sekunden TikTok-Video – 95.750 Euro Schadensersatz

Die Beklagte warb auf TikTok für eine Ernährungs- und Abnehm-App. Für ein 14 Sekunden langes Video verwendete sie „Freed from Desire“ von Gala. Das Video war vom 28. Mai 2024 bis Juni 2025 öffentlich abrufbar.

Der Titel konnte zwar über die TikTok-Musikbibliothek ausgewählt werden. Nach den im Verfahren maßgeblichen Nutzungsbedingungen durfte die allgemeine Musikbibliothek jedoch nur für persönliche und nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden. Für kommerzielle Nutzungen stellte TikTok eine gesonderte Bibliothek mit sogenannten „Kommerziellen Sounds“ zur Verfügung. Zu diesen gehörte „Freed from Desire“ nicht.

Die Beklagte durfte sich deshalb nach Auffassung des Landgerichts nicht darauf verlassen, den Titel allein aufgrund seiner Verfügbarkeit bei TikTok für Werbung verwenden zu dürfen. Das Gericht bejahte sowohl eine Verletzung der von der Klägerin geltend gemachten Synchronisationsrechte als auch ein zumindest fahrlässiges Verhalten.

Für Unternehmen ist dieser Punkt besonders wichtig: Die technische Möglichkeit, einen Song in ein Social-Media-Video einzubinden, beantwortet nicht die Frage, ob auch die konkrete gewerbliche Nutzung urheberrechtlich gestattet ist.

Warum scheiterte die Forderung über 95.750 Euro trotzdem?

Die klagende Rechteagentur berechnete ihren Schadensersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG erlaubt es, den Schadensersatz auf Grundlage der Vergütung zu berechnen, die bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung hätte gezahlt werden müssen.

Die Klägerin verlangte 250 Euro pro Nutzungstag für insgesamt 383 Tage und kam damit auf 95.750 Euro.

Diese Berechnung überzeugte das Landgericht nicht.

Für eine gerichtliche Schätzung des Lizenzschadens nach § 287 ZPO müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des Gerichts weder eine eigene durchgesetzte Lizenzpraxis noch branchenübliche Lizenzsätze dargelegt, auf die eine solche Schätzung hätte gestützt werden können.

Entscheidend war außerdem: Ein für eine sehr kurze Nutzungsdauer angenommener Tagessatz kann nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres linear auf einen Nutzungszeitraum von rund 14 Monaten hochgerechnet werden. Vernünftige Vertragsparteien hätten bei einer längeren Nutzungsdauer jedenfalls erhebliche Abschläge oder eine andere Vergütungsstruktur in Betracht gezogen.

Das Gericht hielt deshalb eine Schätzung des Lizenzschadens nicht für möglich, ohne dass diese letztlich „in der Luft“ hängen würde.

Bemerkenswert ist dabei: Das Landgericht stellte ausdrücklich klar, dass es durchaus von einer vergütungspflichtigen Rechtsverletzung ausging. Die Klage scheiterte nicht daran, dass überhaupt kein Schaden entstanden sein konnte, sondern daran, dass keine ausreichende Grundlage dafür vorgetragen worden war, wie hoch der Lizenzschaden anzusetzen war.

Was bedeutet das Urteil für Abmahnungen wegen Musik auf TikTok, Instagram und Co.?

Das Urteil ist keine generelle Entwarnung für Unternehmen, die Musik aus Social-Media-Bibliotheken verwenden.

Es zeigt aber, dass bei einer Abmahnung oder Zahlungsaufforderung mehrere Fragen strikt voneinander getrennt geprüft werden müssen:

  • Durfte der konkrete Musiktitel für den jeweiligen geschäftlichen Zweck verwendet werden?
  • Kann der Anspruchsteller die geltend gemachten Rechte tatsächlich nachweisen?
  • Liegt eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung vor?
  • Wie wird der verlangte Lizenzschadensersatz berechnet und gibt es hierfür eine nachvollziehbare Lizenzpraxis, branchenübliche Vergütungssätze oder andere belastbare Schätzungsgrundlagen?
  • Berücksichtigt die Berechnung Art, Dauer und konkrete Umstände der Nutzung angemessen?

Gerade die Höhe einer Schadensersatzforderung sollte daher nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil die zugrunde liegende Musiknutzung möglicherweise nicht ausreichend lizenziert war.

Das LG Frankfurt a.M. macht deutlich, dass auch bei einer feststehenden Urheberrechtsverletzung die Höhe des verlangten Lizenzschadens nachvollziehbar begründet werden muss.

Gilt das Urteil auch für Instagram?

Unmittelbar nein. Gegenstand der Entscheidung war eine Musiknutzung auf TikTok und die dort im konkreten Fall geltenden Nutzungsbedingungen.

Für Instagram, Facebook, YouTube oder andere Plattformen muss jeweils gesondert geprüft werden, welche Rechte für den verwendeten Musiktitel und die konkrete Nutzungsform eingeräumt wurden.

Die grundlegende praktische Konsequenz gilt jedoch plattformübergreifend: Unternehmen sollten nicht allein aus der Verfügbarkeit eines Musiktitels innerhalb einer Plattform darauf schließen, dass dessen Verwendung auch für Werbung oder andere kommerzielle Inhalte erlaubt ist.

Abmahnung wegen Musik auf TikTok oder Instagram erhalten?

Wer wegen der Verwendung von Musik in einem TikTok-Video, Instagram-Reel oder einem anderen Social-Media-Beitrag eine Abmahnung oder Zahlungsaufforderung erhält, sollte die geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach prüfen lassen.

Eine mögliche Urheberrechtsverletzung bedeutet nicht automatisch, dass auch der verlangte Schadensersatz in voller Höhe geschuldet ist.

Wir prüfen insbesondere die geltend gemachten Rechte, die konkrete Nutzung, die Berechnung des verlangten Lizenzschadens sowie weitere erhobene Ansprüche und unterstützen Sie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr unberechtigter oder überhöhter Forderungen.

Gerne beraten wir Unternehmen auch präventiv zur rechtssicheren Musiknutzung auf TikTok, Instagram und anderen Social-Media-Plattformen.

Hinweis zum Verfahrensstand: Das Urteil ist nach unserer Kenntnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht rechtskräftig.