Betrüger entwickeln immer raffiniertere Methoden, um Bankkunden im Online-Banking zu schädigen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig zeigt, dass Betroffene keinen Anspruch auf Erstattung haben, wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit selbst zur Durchführung einer betrügerischen Transaktion beitragen (Beschluss vom 6. Januar 2025, Az. 4 U 439/23).
Was ist passiert?
Eine Bankkundin erhielt einen Anruf von einem vermeintlichen Bankmitarbeiter, der sie vor einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung warnte. Um die angebliche Anmeldung zu „stornieren“, sollte sie eine pushTAN-Freigabe erteilen – was sie insgesamt viermal tat. Dadurch wurden fast 8.000 Euro von ihrem Konto abgebucht.
Die Bank lehnte eine Regulierung ab.
Gerichtliche Entscheidungen
Das Landgericht Göttingen entschied in der ersten Instanz, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Erstattung gegen die Bank habe, diese aber wiederum einen Gegenanspruch gegen die Klägerin habe, da diese pflichtwidrig und grob fahrlässig das pushTAN-Verfahren eingeleitet habe entgegen der Sicherheitshinweise der Bank.
Das OLG Braunschweig bestätigte diese Entscheidung. Die Kundin hätte aufgrund mehrerer Verdachtsmomente misstrauisch sein müssen, darunter:
- Es habe verschiedene Verdachtsmomente und Widersprüche gegeben und nichtsdestotrotz auf Weisung des Betrügers mehrfach die Freigabe von pushTANS erteilt, was eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung darstelle.
- Ferner traten zusätzlich Verdachtsmomente auf, da es bereits zuvor einen Anruf gegeben habe, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ und auch die Behauptung des vermeintlichen Bankmitarbeiters, dass die Löschung der Karte erforderlich sei, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe, hätte Misstrauen erwecken müssen.
- Zudem behauptete der Betrüger, dass die EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter genutzt werden könne.
- Auch die mehrfache pushTAN-Freigabe hätte Misstrauen erwecken müssen.
Daher stellte das OLG fest, dass das Gesamtbild der Verdachtsmomente in diesem Fall für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit sorgt.
Fazit
Es zeigt sich nach wie vor, dass trotz etlicher Sicherheitsvorkehrungen Betrüger dazu in der Lage sind, Abbuchungen von Konten ihrer Opfer vorzunehmen. Auffällig ist dabei, dass Betrüger nunmehr häufig den Kunden selbst als Werkzeug gegen sich selbst verwenden. Wurden früher noch PIN-Nummern ausgespäht oder Kreditkarten durch extra angebrachte Kreditkartenschlitze an Geldautomaten kopiert, so täuschen Betrüger ahnungslose Kunden inzwischen häufig und veranlassen den Kunden selbst zur Überweisung.
Wichtige Erkenntnisse für Bankkunden
- Betrüger nutzen psychologische Tricks, um Opfer zur aktiven Mithilfe zu bewegen.
- Achtung vor „Caller ID Spoofing“: Betrüger können echte Bank- oder Sperrhotline-Nummern im Display erscheinen lassen.
- Banken fordern niemals am Telefon pushTANs oder PINs an!
Was tun im Betrugsfall?
Falls unberechtigte Abbuchungen von Ihrem Konto erfolgen, sollten Sie sofort handeln:
✅ Ihre Bank kontaktieren und die Transaktion melden.
✅ Strafanzeige bei der Polizei stellen.
✅ Rechtliche Beratung einholen, um mögliche Ansprüche zu prüfen.
📌 Wichtig: Ob ein Anspruch auf Erstattung besteht, hängt von den individuellen Umständen ab. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Prüfung!