In einem von uns geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 04.04.2025, AZ. 6 U 116/24, nicht rechtskräftig) entschieden, dass dem Schuldner eines Unterlassungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Erklärung zusteht, wenn die Klagebefugnis des Gläubigers nicht mehr besteht. Somit gibt es endlich eine obergerichtliche Entscheidung zur Möglichkeit der Kündigung in diesen gelagerten Fällen.
Unsere Mandantin hatte die von ihr 2015 und 2018 abgeschlossenen Unterlassungsverträge im April 2022 fristlos gekündigt. Rechtliche Grundlage der Kündigung war, dass die Sachbefugnis des Gläubigers entfallen war. Dieser war nach dem 01.12.2021 nicht in die beim Bundesjustizministerium geführte Liste der klagebefugten Verbände eingetragen worden. Mit der Klage begehrte unsere Mandantin die Feststellung, dass die Unterlassungsverträge durch die fristlose Kündigung beendet worden sind.
Das OLG Köln gab wie schon vorher das Landgericht Köln dieser Klage statt.
Das Festhalten an dem Unterlassungsvertrag war unzumutbar, da die Sachbefugnis des Verbandes mangels Eintragung in die Lise qualifizierter Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG entfallen ist. Die fehlende Sachbefugnis ist ein wichtiger Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertige. Auch die Möglichkeit, dass die Sachbefugnis des Beklagten später durch eine Eintragung in die Liste wiederaufleben könnte, mache die Kündigung nicht wieder unwirksam. Ein Abwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung über die Aufnahme des Beklagten in die Liste könne von der Klägerin nicht verlangt werden. Die Altunterwerfungsrechtsprechung des BGH finde insoweit Anwendung.
Das OLG Köln führte weiter dazu aus, dass mit dem Ziel des Eintragungserfordernisses, Missbrauch zu verhindern, es unvereinbar wäre, wenn ein nicht in die Liste eingetragener Verband weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafevereinbarungen generieren könnte, ohne damit zur Förderung lauteren Wettbewerbs durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen beitragen zu können. Der Schuldner habe kein schützenswertes Interesse an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrages. Der Klägerin sein demgegenüber eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar. Zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung seien bereits 20 Verbände in die Liste eingetragen gewesen, die Beklagte gerade nicht.
Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BGH unter dem AZ. I ZR 83/25 geführt.