Streitwert bei Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten

Das OLG Celle hat sich in einem Beschluss vom 08.02.2016, Az.: 13 W 6/16, mit den Streitwerten bei der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten beschäftigt. Das OLG Celle hat in dem vorgenannten Beschluss festgestellt, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Streitwerte bei Verstößen gegen die Pflichten zur Information über das Muster-Widerrufsformular, gegen die Pflichten zur Angabe sonstiger Information bei Verbraucherverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr, gegen die nach § 1 Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Pflichtangeben je Pflichtangabe oder bei der Verwendung einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen je angegriffener Klausel jeweils mit einem Streitwert in Höhe von 2.000,00 € zu bewerten sind.

Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr beeinträchtigen nach Auffassung des OLG Celle die gemeinschaftlichen Belange der verletzten Mitbewerber in der Regel nur unwesentlich. Unter Berücksichtigung der Ermäßigung des Streitwerts gem. § 51 Abs. 4 GKG im einstweiligen Verfügungsverfahren um 1/3 gegenüber dem Streitwert der Hauptsache vertrat das OLG Celle daher die Auffassung, dass für die vorgenannten Verstöße jeweils ein Streitwert in Höhe von 2.000,00 € je Pflichtverletzung angemessen und ausreichend sei.

Weiter stellt das OLG Celle fest, dass die Interessen eines Verbandes gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit dem Interessen eines Mitbewerbers gleichzusetzen sind.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Michael Ullrich, LL. M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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