Haftung des Facebook-Accounts-Inhabers für Rechtsverletzungen Dritter

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einer Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2016, Az.: 16 O 233/15) mit der Frage befasst, ob und wann ein Accountinhaber eines Facebook-Accounts für Rechtsverletzungen haftet, die ein Dritter über seinen Facebook-Account begeht.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Person über den  Facebook-Account einer anderen Person Persönlichkeitsverletzungen begangen hatte. Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob der Inhaber des Facebook-Accounts für die Persönlichkeitsverletzungen des Dritten über seinen Facebook-Account haftet.

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzenden Nutzung durch einen Dritten nach den Grundsätzen beurteilt, die der BGH bereits in der sogenannten „Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat.

Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht vor fremden Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat.

Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar.

Als Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. – rechtsgeschäftlich oder deliktisch – in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay als ein besonderes Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin ermöglichen. Im Hinblick hierauf besteht nach Auffassung des BGH eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt.

Entsprechend verhält es sich mit einem Mitgliedskonto bei Facebook.

Diesem kommt eine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt. Insoweit macht die Berufung zu Recht geltend, dass relevante Unterschiede zwischen einem eBay- und einem Facebook-Account, die eine abweichende Behandlung geböten, nicht bestehen. Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei eBay.“

Zusammenfassend ist nach der aktuellen Rechtsprechung festzustellen, dass ein Accountinhaber eines Internetportals seine Zugangsdaten immer sorgfältig und geheim aufzubewahren hat. Anderenfalls haftet er für Rechtsverletzungen und Handlungen Dritter, die diese über seinen Internetaccount begehen.

Jeder Inhaber eines Internetaccounts bei eBay, Amazon, Facebook, Twitter, Instagram und/oder anderen Portalen oder Onlineshops sollte sich daher sehr genau überlegen, ob und ggf. wem er seine Zugangsdaten zur Verfügung stellt. Im Zweifelsfall wird ein Fehlverhalten des Dritten zu einer eigenen Inanspruchnahme des jeweiligen Accountsinhabers führen.

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung.

 

Goldberg-Rechtsanwälte 2016

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

E-Mail: info@goldberg.de

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