Neues ElektroG am 24.10.2015 in Kraft getreten

Das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) ist am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Das ElektroG regelt das Inverkehrbringen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten sowie deren Entsorgung. Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten haben demnach die Pflicht, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Vertreiber ist hierbei jede natürliche oder juristische  Person oder  Personengesellschaft,  die  Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Unter Bereitstellung ist hierbei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen.

Nach den neuen Regelungen des ElektroG sind auch  Onlinehändler, die über eine Versand- und Lagerflächen von mindestens 400 qm verfügen, dazu verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen. Die Gesetzesbegründung erläutert hierzu ausdrücklich, dass für die Berechnung der Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte einzubeziehen sind.

Die Rücknahmeverpflichtung besteht jedoch nicht ab sofort. Onlinehändler, die nach der bisherigen Rechtslage freiwillig Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückgenommen haben, müssen den zuständigen Behörden eine Anzeige über die Einrichtung von Rücknahmestellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (24.10.2015) erstatten. Onlinehändler, die erst nach der neuen gesetzlichen Regelung zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet sind, müssen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (24.10.2015) Rücknahmestellen für Altgeräte einrichten und dies den zuständigen Behörden gegenüber anzeigen.

Das ElektroG begründet für die betroffenen Onlinehändler auch noch zahlreiche weitere Pflichten, die zwingend beachtet werden müssen. Bei Verstößen gegen die Vorschriften des ElektroG können Bußgelder bis zu 100.000,00 € ausgesprochen werden. Weiter drohen im Fall von Verstößen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verbände und Wettbewerber.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationtechnologierecht

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