Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Krediten ist unzulässig

Mitte des Jahres 2011 kaufte der Kläger über ein in Bergisch-Gladbach ansässiges Autohandels-Unternehmen ein Gebrauchtfahrzeug BMW 318 i zum Kaufpreis von 26.000,00 €. Ein Teil des Kaufpreises wurde durch Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beglichen. Den Restkaufpreis von 18.700,00 € finanzierte er durch ein Darlehen der Beklagten, die BMW Bank GmbH, und schloss mit dieser einen entsprechenden Darlehensvertrag ab. Dieser sah vor, dass der Kläger ab 30.07.2011 35 monatliche Raten á 239,78 € und am 30.06.2014 eine Schlussrate von 13.780,00 € zahlen sollte.

In den Darlehensgesamtbetrag von 22.172,29 € rechnete die Beklagte eine so genannte „Bearbeitungsgebühr“ von 2 %, d. h. netto 374,00 € ein. Eine Fälligkeit dieser Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Vertrag nicht.

Unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BGH forderte der Kläger zunächst außergerichtlich unter dem 21.12.2014 den Betrag von 374,00 € zurück. Die Beklagte lehnte ab, weshalb Goldberg – Rechtsanwälte unter dem 01.09.2015 beim Amtsgericht München zu dem Aktenzeichen 13 C 11587/15  Klage erhob.

Die Beklagte, anwaltlich vertreten, berief sich vor allem auf Verjährung. Darüber hinaus trug sie vor, dass die neuere Rechtsprechung des BGH lediglich für den Verbraucherdarlehensvertrag gelte, während der Kläger das erworbene Fahrzeug geschäftlich  nutzte. Gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten berief sich der Kläger darauf, dass eine Fälligkeit der Gebühr mangels anderweitiger Bestimmungen erst mit der vereinbarten Schlussrate zum 30.06.2014 fällig geworden sei. Die dreijährige Verjährungsfrist seit mithin erst zum 31.12.2014 in Lauf gesetzt worden und ende am 31.12.2017.

Zum weiteren Einwand der Beklagten, die neuere Rechtsprechung des BGH gelte nur für Verbraucherverträge, berief sich der Kläger auf die bekannten Begründungen der vorliegenden BGH-Entscheidungen, wonach unter anderem Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, mit welchen Entgelte für Leistungen erhoben werden, zu deren Erbringung der Verwender schon kraft Gesetztes oder einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder welche er im eigenen Interesse vornimmt. Mit dieser Begründung sei es völlig ohne Belang, ob der Kunde Verbraucher oder Geschäftsmann sei.

Nach Verhandlungstermin und Hinweisen des Gerichts am 03.09.2015 erkannte die Klägerin die Klageforderung mit den geltend gemachten Zinsen ohne Begründung an, weil sie es erkennbar auf eine richterliche Entscheidung, die für sie erhebliche Bedeutung gehabt hätte, nicht ankommen lassen wollte. Daraufhin erließ das Amtsgericht München Anerkenntnisurteil mit der gesetzlichen Kostenfolge.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Walther Goldberg

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