Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten – Was nun?

Nach wie vor erhalten zahlreiche Personen vollkommen unerwartet Abmahnungen von Rechtsanwälten wegen Filesharing / wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet. Nunmehr werden sogar Abmahnungen wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch das “streamen” von Filmen ausgesprochen.

Wir beraten und vertreten bereits seit Beginn der Abmahnaktivitäten der verschiedenen “Abmahnkanzleien” Mandanten, die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet erhalten haben. Unsere Rechtsanwälte verfügen daber über die theoretischen Kenntnisse und über jahrelange praktische Erfahrungen. Aufgrund der vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen sind wir auch in der Lage, unseren Mandanten eine optimale rechtliche Beratung zu gewährleisten.

In den Abmahnungen wird den abgemahnten Personen vorgeworfen, dass über ihren Internetanschluss in einer Internettauschbörse Werke (u.a. Musiktitel, Filme, Computerprogramme) illegal heruntergeladen und widerrechtlich für Dritte zum Download angeboten wurden. Im Falle einer “Streaming-Abmahnung” wird den Abgemahnten vorgeworfen einen Film/ein Werke gesehenzu haben und hierdurch illegal vervielfältigt zu haben.

Oft erhalten auch Personen Abmahnungen, die „Filesharing”, Internettauschbörsen und/oder Streamingportale gar nicht kennen, nicht nutzen und sich daher auch keiner “Schuld” bewusst sind, da sie die gerügten Handlungen selbst nicht begangen haben. In unserer Kanzlei melden sich häufig Eltern und Arbeitgeber, die von den angeblichen Filesharing-Aktivitäten ihrer Familienangehörigen oder Arbeitnehmern keinerlei Kenntnis besitzen und sich nunmehr mit einer urheberrechtlichen Abmahnung konfrontiert sehen. Dies wiederum ist darin begründet, dass die abmahnenden Rechtsanwälte und ihre Auftraggeber immer nur die Personen ermitteln können, die Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses sind, über welchen die angebliche Urheberrechtsverletzung geschehen sein soll. Aus diesem Grund erhalten auch immer die Anschlussinhaber die urheberrechtlichen Abmahnungen, unabhängig davon, ob sie selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben oder nicht.

Muss ich bei einer Abmahnung einen Anwalt beauftragen?

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich sofort an einen spezialisierten Fachanwalt wenden, der auf dem Gebiet des Urheberrechts und des IT-Rechts über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Es ist nämlich unbedingt erforderlich, innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Fristen auf diese zu reagieren.

Dies hat insbesondere folgende Gründe:

1. Häufig wird in einschlägigen Internetforen immer noch dazu „geraten”, auf eine Abmahnung wegen Filesharing /wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet nicht zu reagieren.

Von dieser Vorgehensweise kann nur dringend abgeraten werden!

Sie sollten vielmehr innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Fristen zwingend einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, so dass dieser für Sie die geeigneten Schritte fristgerecht einleiten kann. Andernfalls droht Ihnen, dass die abmahnenden Anwälte ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und Ihnen hierdurch immense Prozesskosten in Höhe von mehreren tausend Euro entstehen. Diese drohenden Kosten können jedoch bei einer rechtzeitigen Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes fast immer vermieden werden.

Ist jede Abmahnung berechtigt und richtig?

2. Häufig sind die Abgemahnten bereits von dem bloßen Umfang einer ausgesprochenen Abmahnung beeindruckt. Da in den Abmahnungen darüber hinaus zahlreiche Urteile aufgeführt werden, die den Eindruck erwecken sollen, der Abgemahnte sei eindeutig dazu verpflichtet, die geforderten Erklärungen und Zahlung zu leisten, kommt es immer wieder vor, dass Mandanten unüberlegt Erklärungen (insbesondere Unterlassungserklärungen) abgeben und Zahlungen leisten, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, da sie irrtümlich annehmen, alle geforderten Erklärung und Zahlungen vornehmen zu müssen.

Die abmahnenden Rechtsanwälte bezwecken natürlich auch durch den Umfang ihrer Abmahnungen, durch die Zitierung zahlreicher Urteile und der Nennung von horrenden Schadensersatz- und Rechtsanwaltsforderungen, dass die Abgemahnten sofort ohne jegliche rechtliche Prüfung die geforderten Erklärungen und Zahlungen leisten. Weiter versuchen die abmahnenden Anwälte die Abgabe von ungeprüften Erklärungen und Zahlungen dadurch zu erreichen, dass innerhalb der Abmahnungen angeblich nur ein „relativ” geringer Pauschalbetrag gefordert wird, der angeblich weit unter der Summe liege, die tatsächlich vom Abgemahnten zu zahlen sei.

Diesem gesamten Vortrag innerhalb der Abmahnungen sollten Sie jedoch ohne eine vorherige rechtliche Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht uneingeschränkt glauben!

Es ist verständlich, dass die Rechtsanwälte in den Abmahnungen den Sachverhalt so darstellen, als seien alle geltend gemachten Ansprüche eindeutig gegeben und sämtliche geltend gemachten Erklärungen und Zahlungen seien zu leisten. Es ist auch verständlich, dass innerhalb der Abmahnungen nur die Rechtsprechung zitiert wird, die die Rechtsauffassung der abmahnenden Rechtsanwälte bestätigt und stützt.

Dies wiederum bedeutet jedoch nicht, dass der in der Abmahnung enthaltene Sachverhalt zutreffend ist, richtig ermittelt wurde und die zitierte Rechtsprechung auf den geltend gemachten Sachverhalt anwendbar ist! Ebenfalls bedeutet dies nicht, dass die zitierte Rechtsprechung von allen Gerichten vertreten wird und bedeutet weiter nicht, dass die geforderten Erklärungen und Zahlung aufgrund einer anderen Rechtsprechung nicht geleistet werden müssen. Es bestehen darüber hinaus auch erhebliche Zweifel daran, dass die gerügte Urheberrechtsverletzung tatsächlich immer so „beweissicher” und „eindeutig” nachgewiesen werden kann.

Muss ich (immer) eine Unterlassungserkläruch abgeben?

3. Sie sollten daher zur Vermeidung rechtlicher und finanzieller Nachteile ohne eine vorherige rechtliche Überprüfung eines spezialisierten Rechtsanwalts keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und auch keine Zahlungen leisten.

Dies hat wiederum folgende Gründe:

a) Häufig sind die bereits vorformulierten Unterlassungserklärungen, die im Rahmen der Abmahnung mit übersandt werden, viel zu weit gefasst und mit einer zu hoch angesetzten Vertragsstrafe versehen. Daher ist es zumeist erforderlich, zumindest eine abgeänderte/modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung anzufertigen und zu übersenden. Ob jedoch überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und/oder sollte, muss im Vorfeld juristisch überprüft werden. Teilweise sind nämlich erhebliche Zweifel angebracht, ob der in der Abmahnung vorgetragene Sachverhalt überhaupt zutreffend ermittelt wurde und die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen.

b) Eine Unterlassungserklärung hat eine Gültigkeitsdauer von 30 Jahren. Sie sollten sich daher bewusst sein, dass die von Ihnen abgegebene Erklärung sehr lange fortwirkt und bei jedem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von unter Umständen mehreren tausend Euro von Ihnen verlangt werden kann.

Sie sollten daher nur dann eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn:

  • Sie verstehen, warum Sie eine Unterlassungserklärung abgeben sollen,
  • Sie verstehen, welche rechtlichen Auswirkungen eine Unterlassungserklärung für Sie hat, 
  • Ihnen bekannt ist, welchen Inhalt die Unterlassungserklärung in Ihrem konkreten Fall haben muss,
  • Ihnen bekannt ist, was Sie zukünftig zu unterlassen haben,
  • Ihnen bekannt ist, wie Sie sich in Zukunft verhalten müssen, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden. 

Aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität und Schwierigkeiten von urheberrechtlichen Streitigkeiten ist es daher zwingend anzuraten, sich bei einer urheberrechtlichen Abmahnung umgehend anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.

Haftet der Anschlussinhaber des Internetanschlusses?

4. In den Abmahnungen wird fast immer behauptet, dass der Anschlussinhaber zivilrechtlich immer auf Unterlassung und Schadensersatz haften würde, unabhängig davon, ob er selbst oder Dritte eine Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen haben. Es heißt in den Abmahnungen dann, dass ein Anschlussinhaber zumindest immer als Störer hafte, auch wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzung vorgenommen hat.

Dies ist jedoch unzutreffend.

Ein Anschlussinhaber, der selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann zunächst strafrechtlich nicht als Täter in Anspruch genommen werden. Ein Anschlussinhaber, der selbst kein Filesharing begangen hat, kann allenfalls zivilrechtlich als Störer in Anspruch genommen werden. Störer ist hierbei derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die selbst nicht die rechtswidrige Handlung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich nach der Rechtsprechung wiederum danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist.

Ein Anschlussinhaber kann also nur dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er Prüfpflichten verletzt hat. Welche Prüfpflichten von einem Anschlussinhaber übernommen werden müssen und wann diese erfüllt sind, wird von den einzelnen Gerichten jedoch je nach Sachverhalt sehr unterschiedlich beurteilt. Daher muss bei jeder Abmahnung der dieser Abmahnung zu Grunde liegende Sachverhalt individuell geprüft werden und anhand dieses Sachverhalts dann festgestellt werden, ob möglicherweise eine Störerhaftung des Anschlussinhabers in Betracht kommt. Diese Überprüfung wiederum kann nur durch einen spezialisierten Fachanwalt erfolgen.

Was ist ein Störer? Haftet ein Störer? Wofür haftet der Störer?

5. In den Abmahnungen und den vorbereiteten Unterlassungserklärungen wird von den Abgemahnten zumeist gefordert, neben dem Unterlassungsanspruch auch noch den geltend gemachten Geldbetrag anzuerkennen und zu zahlen. Dieser Geldbetrag setzt sich zumeist aus geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und einem weiteren Schadensersatz zusammen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass ein als Störer in Anspruch genommener Anschlussinhaber keinen weiteren Schadensersatz zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Störer bei der Verletzung von Urheberrechten nur auf Unterlassung und auf Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann. Es kann von ihm somit nicht die Bezahlung eines weitergehenden Schadensersatzes, der über die Rechtsanwaltskosten hinausgeht, verlangt werden. Dies bedeutet wiederum, dass zumindest ein Teil der geltend gemachten Geldbeträge von einem Anschlussinhaber, der selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, von vornherein nicht verlangt werden kann.

Die Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzforderungen sind zumeist nicht berechtigt, bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt

Ob die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gerechtfertigt sind und/oder der zumeist angebotene pauschale Vergleichsbetrag angemessen ist, muss ebenfalls im Rahmen der anwaltlichen Beratung überprüft werden. Gleiches gilt für die geltend gemachten weiteren Schadensersatzforderungen. Häufig ist jedoch festzustellen, dass sowohl die angeblich zu zahlenden Rechtsanwaltskosten und auch die angeblich zu zahlenden weiteren Schadensersatzforderungen nicht oder zumindest nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen. Die Inanspruchnahme eines beratenden Rechtsanwaltes lohnt sich daher allein schon aus diesem Grund.

Strafverfahren drohen neben der Abmahnung

6. Neben der zivilrechtlichen Haftung, unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz, besteht auch noch eine strafrechtliche Haftung desjenigen, der urheberrechtlich geschützte Daten ohne die erforderliche Erlaubnis des Rechtsinhabers über Filesharingsysteme anbietet. Die Strafbarkeit ergibt sich aus § 106 UrhG. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werks vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Sollte Ihnen vorgeworfen werden, zahlreiche Werke im Internet zugänglich gemacht zu haben, so könnte auch eine Strafbarkeit gemäß § 108a UrhG gegeben sein. Demnach wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG gewerbsmäßig handelte. Sollte Ihnen vorgeworfen werden, Inhalte mit pornografischem Inhalt im Internet angeboten zu haben, so könnte auch noch eine Strafbarkeit gemäß § 184 d StGB (Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste) gegeben sein. Der Strafrahmen für die Straftat beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Auch zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen sollten Sie daher einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Sollten Sie nämlich die vorbereitete Unterlassungserklärung in der vorbereiteten Form abgeben, hätten sie den von den abmahnenden Rechtsanwälten vorgetragenen Sachverhalt als richtig anerkannt und hätten durch Abgabe der Unterlassungserklärung somit auch eine Straftat gemäß § 106 UrhG gestanden. Sollten Sie dann selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen haben, hätten Sie eine Straftat gestanden, ohne Sie überhaupt begangen zu haben.

Fazit:

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharing/wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie immer auf die Abmahnung reagieren und sich umgehend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt beraten lassen. Dieser kann mit Ihnen die Abmahnung inhaltlich überprüfen, die geeigneten Schritte mit Ihnen besprechen und anschließend auch einleiten. Keinesfalls sollten Sie jedoch, wie in einigen Foren immer noch propagiert wird, auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagieren oder ungeprüft Unterlassungserklärungen abgeben.

Gerne sind wir dazu bereit, Sie sofort und umfassend zu beraten. 

Unsere Tätigkeit umfasst hierbei sowohl die Verteidigung gegen die außergerichtliche Abmahnung, als auch ggf. die Verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren. Eine Beratung erfolgt in unserer Sozietät ausschließlich durch spezialisierte Fachanwälte. Unsere Fachanwälte beraten und vertreten auf dem Gebiet des Urheberrechts bereits seit mehreren Jahren abgemahnte Personen, Firmen und Behörden im gesamten Bundesgebiet und verfügen daher bereits über die Erfahrungen aus mehreren Tausend Abmahnverfahren.

Eine Beratung durch unsere Fachanwälte kann telefonisch unter der Rufnummer 0202-450036 oder persönlich in unseren Kanzleistandorten in Wuppertal und Solingen erfolgen. Vor einer Beauftragung unserer Sozietät werden Ihnen selbstverständlich auch die Gesamtkosten unserer Tätigkeit verbindlich mitgeteilt.

Uns liegen insbesondere Filesharing-Abmahnungen folgender Kanzleien vor:

  • Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
  • Nümann + Lang Rechtsanwälte
  • Rasch Rechtsanwälte
  • Sasse & Partner
  • Schutt, Waetke Rechtsanwälte
  • Waldorf Rechtsanwälte, jetzt Waldorf Frommer Rechtsanwälte
  • Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller
  • SKW Schwarz Rechtsanwälte
  • Lihl Rechtsanwaltskanzlei
  • Rechtsanwaltskanzlei C-S-R
  • Baumgarten Brandt Rechtsanwälte
  • Rechtsanwaltskanzlei “Graf von Westphalen”
  • Auffenberg Rechtsanwälte
  • U & C Rechtsanwälte (ehemals KUW Rechtsanwälte)
  • Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe
  • Rechtsanwälte Bindhardt und Lenz
  • Von Kenne & Partner Rechtsanwälte
  • .rka Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
  • Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
  • Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare
  • Denecke, von Haxthausen & Partner
  • Rechtsanwaltskanzlei Baek law
  • Rechtsanwälte Kern & Cherkeh
  • Rechtsanwaltskanzlei CSC – Cramer von Clausbruch, Steinmeier  Cramer
  • Rechtsanwälte Dr. von Gerkan und Burow
  • Hoffmann Rechtsanwälte
  • Rechtsanwalt Marko Schiek
  • FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwalt Dr. Fleischer
  • Rechtsanwalt Dr. Ulrich Bente
  • RA Meier Rechtsanwaltskanzlei
  • Anwaltskanzlei Kruse
  • Zimmermann & Decker Rechtsanwälte
  • Winterstein Rechtsanwälte
  • Kanzlei Schroeder, Rechtsanwalt Lutz Schroeder
  • Fuhrmann Wallenfels
  • Rechtsanwalt Philipp Marquort
  • APW Rechtsanwälte & Notar
  • Kanzlei Selig & Christ Partnerschaft von Rechtsanwälten
  • Scheuermann, Westerhoff, Strittmatter Rechtsanwälte
  • Rechtsanwalt Daniel Sebastian
  • H & P Prof. Dr. Holzhauser & Partner Rechtsanwälte Schweiz AG
  • WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwalt Christian Weber
  • BRODAUF Rechtsanwälte
  • PAULUS Rechtsanwälte
  • Rechtsanwalt Rainer Munderloh
  • CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Nimrod Rechtsanwälte
  • Rechtsanwalt Tobias Seling
  • Kanzlei Carsten Goethe
  • Rechtsanwalt Marcus Meier
  • Carvus Law Rechtsanwälte
  • KS Kanzlei Sarwari, Rechtsanwalt Yussof Sarwari

Da jedoch immer mehr Kanzleien Abmahnungen aussprechen, stellt die vorstehende Auflistung nur eine Momentaufnahme dar.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

E-Mail: info@goldberg.de

Siegel