Müssen Händler über Herstellergarantien informieren?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil v. 10.11.2022, Az. I ZR 241/12, darüber zu entscheiden, ob Internethändler verpflichtet sind, Verbraucher über Herstellergarantien zu informieren. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamm im Gegensatz zum Landgericht Bochum (LG Bochum, Urt. v. 21.11.2018 – I-13 O 110/18) in fehlenden oder unvollständigen Informationen über Herstellergarantien abmahnfähige Wettbewerbsverstöße gesehen.

Sind Angaben über Herstellergarantien wesentliche Informationen?

Nach § 5a Abs. 1 UWG n.F. handelt ein Unternehmer unlauter, wenn er einen Verbraucher oder Marktteilnehmer in die Irre führt, indem er ihm wesentliche Informationen vorenthält. Maßgeblich ist daher die Frage, ob Herstellergarantien wesentliche Informationen nach § 5a Abs. 1 UWG sind.

Herstellergarantien sind nur wesentliche Informationen, wenn mit ihnen gezielt geworben wird

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass Herstellergarantien, wesentliche Informationen nach § 5a Abs. 1 UWG sein können, wenn ein Internethändler gezielt mit der Herstellergarantie wirbt, um Verbraucher aufgrund der Herstellergarantie von einem Kauf zu überzeugen. Die Angabe der Herstellergarantie muss dabei so im Vordergrund stehen damit und wesentliches Merkmal des Angebots sein, sodass die Angabe über die Herstellergarantie ein echtes Kaufargument für den Verbraucher ist. Wird über die Herstellergarantie lediglich in Produktinformationsblättern oder sonstigen Anlagen zum Kaufgegenstand erwähnt, und dient die Angabe zur Herstellergarantie damit nicht der Verkaufsförderung, sind fehlende oder unvollständige Angaben zur Herstellergarantie unschädlich und stellen kein Vorenthalten wesentlicher Information dar.

Was bedeutet die Entscheidung des BGH für Sie als Internethändler?

Wenn Sie als Internethändler bei Produkten mit der Herstellergarantie als Verkaufsargument werben und die Garantie zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots ist, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Information über die Garantie vollständig und vor allem wahrheitsgemäß erfolgt. Wenn Sie hingegen in Ihren Angeboten nur beiläufig auf eine Herstellergarantie hinweisen, ohne, dass diese Information der Verkaufsförderung dient, müssen Sie keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen. Die Entscheidung, ob es sich bei der Angabe über die Herstellergarantie um eine wesentliche Information Ihres Angebots handelt, kann nicht allgemeingültig erfolgen, sondern muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Gerne beraten wird Sie hierzu. Sprechen Sie uns.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

Rechtsanwalt

Siegel