Kündigungsbutton – Was Sie beachten müssen

Kürzlich stellte die Verbraucherzentrale Bayern fest, dass die Mehrzahl von 840 untersuchten Websites keinen bzw. einen nicht ordnungsgemäßen Kündigungsbutton aufweisen und damit gegen die bereits seit dem 01.07.2022 geltende Pflicht zum Anbieten eines Kündigungsbuttons verstoßen. Über 150 Websitebetreiber wurden in der Folge direkt abgemahnt. Weitere Abmahnungen sind bloß eine Frage der Zeit.  Wir teilen Ihnen mit, was Sie beachten müssen:

Für wen gilt die Pflicht zum Anbieten eines Kündigungsbuttons?

Nach § 312k BGB werden Unternehmen, die Verbrauchern den Onlineabschluss von sog. Dauerschuldverhältnissen, also Verträgen, wie z.B. Mobilfunk-, Abo- und Fitnessstudioverträgen anbieten, verpflichtet, den Verbrauchern die Kündigung solcher Verträge per Kündigungsbutton zu ermöglichen.

Was sind die Anforderungen an einen Kündigungsbutton?

Folgende Gesichtspunkte sollten Unternehmer bei der Umsetzung Ihres Kündigungsbuttons unbedingt beachten:

  • Der Unternehmer muss Verbrauchern eine simple und eindeutige Schaltfläche bereitstellen, über die ein Verbraucher eine Kündigung des auf der Website abschließbaren Vertrages abgeben kann;
  • die Schaltfläche muss eindeutig bezeichnet und gut lesbar sein und darf daher nur mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder „jetzt kündigen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein;
  • der Kündigungsbutton muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein;
  • der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass die Abgabe der Kündigungserklärung erkennbar ist;
  • der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Welche Rechtsfolgen hat ein fehlender oder unzureichender Kündigungsbutton?

Zum einen führt ein fehlender oder unzureichender Kündigungsbutton dazu, dass Verbraucher die auf der Website geschlossenen Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gem. § 312k Abs. 6 BGB ordentlich kündigen können. Zu anderen ist das Fehlen eines ordnungsgemäßen Kündigungsbuttons ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Wie eingangs erwähnt, ahnden Verbraucherzentralen Verstöße gegen die Pflicht zum Anbieten eines Kündigungsbutton konsequent und mahnen reihenweise Unternehmen ab.

Fazit

Um fristlose Kündigungen der online abgeschlossenen Verträge durch Verbraucher und kostspielige Abmahnungen zu verhindern, müssen Unternehmer sicherstellen, dass auf ihrer Website online abschließbare Verträge per ordnungsgemäßem Kündigungsbutton gekündigt werden können.

Aus diesem Grund sollten Sie unbedingt spätestens jetzt tätig werden, falls auf Ihrer Website noch kein Kündigungsbutton existiert oder dieser nicht ordnungsgemäß ist.

Bei Fragen rund um das Thema Kündigungsbutton, sprechen Sie uns gerne an.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

Rechtsanwalt

Siegel