Mobilfunkanbieter dürfen Kunden nicht an Drittanbieter verweisen

Ende November 2015 hat das Landgericht Potsdam einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg stattgegeben, in welcher diese einen Mobilfunkanbieter dazu verklagte, eine Kundin bzgl. angeblich bestehender Forderungen von sogenannten Drittanbietern nicht darauf zu verweisen, sich bzgl. der zu Unrecht abgerechneten Forderungen direkt an den Drittanbieter zu wenden und die in der Mobilfunkabrechnung aufgeführten Gebühren des Drittanbieters trotzdem an den Mobilfunkanbieter auszugleichen.

Das Mobilfunkunternehmen hatte die Kundin immer wieder aufgefordert, die in der Rechnung des Mobilfunkunternehmens aufgeführten Gebühren des Drittanbieters an das Mobilfunkunternehmen auszugleichen und sonst mit eventueller Sperrung des Anschlusses gedroht. Der Drittanbieter war der Kundin nicht bekannt und hat diese auch nur einen Vertrag mit dem Mobilfunkunternehmen selbst abgeschlossen. So führte das Landgericht auch in seinem Urteil aus, dass ausschließlich das Mobilfunkunternehmen Vertragspartner der Kundin ist und keinerlei Drittanbieter. Auch verweist das Gericht u.a. auf § 404 BGB, in dem ausgeführt ist, dass man als Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen gegen Forderungen entgegenhalten kann. „Neuer Gläubiger“ ist in diesem Fall der Mobilfunkanbieter. Die Verweisung des Mobilfunkanbieters, sich bzgl. etwaiger Gutschriften an den Drittanbieter zu wenden, steht u.a. diesem § 404 BGB entgegen.

Ein Verweis des Mobilfunkunternehmens, sich bzgl. der Geltendmachung von eventuell  eingetretenen Schäden durch die Abrechnung der von der Kundin nicht beanspruchten Leistungen durch den Drittanbieter über die Rechnung des Mobilfunkunternehmens direkt an den Drittanbieter zu wenden, trotzdem aber den berechneten Betrag an das Mobilfunkunternehmen auszugleichen, führte das Landgericht somit als unzulässig aus. Vertragspartner sei eben lediglich das Mobilfunkunternehmen. Zudem sei der Verweis an die Drittanbieter auch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG nicht zulässig und stellt somit unlauteren Wettbewerb dar.

Als Drittanbieter zählen Unternehmen, die im Mobilfunkbereich meistens einen Dienst anbieten, der von dem Verbraucher selten bis gar nicht genutzt wird, jedoch über das Mobilfunkunternehmen abgerechnet wird. Hierbei handelt es sich meistens um Abos, durch welche die Drittanbieter versuchen, bei den Mobilfunkkunden Geld zu verdienen, die diese Abo-Dienste jedoch nie in Anspruch genommen haben. Die Namen der Drittanbieter oder die Firmenbezeichnungen sind den Rechnungsempfängern fast immer gänzlich unbekannt. Oftmals handelt es sich auch um Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass man bei Mobilfunkanbietern kostenlos eine “Drittanbietersperre” einrichten lassen kann, wenn man solche Dienste nicht in Anspruch nehmen möchte. Diese Abo-Fallen von Drittanbietern werden zunehmend auch in Apps versteckt, welche als “Werbung” in Apps beispielsweise am oberen oder unteren Rand der geöffneten App zu sehen ist. Teilweise wird nur durch Anklicken des Werbebanners ein Abo ausgelöst und die Dienste dann – für die Kunden überraschend – auf der nächsten Mobilfunkabrechnung durch die Mobilfunkanbieter abgerechnet.

Unserer Kanzlei sind zahlreiche verschiedene Drittanbieter durch verschiedene Mandate bekannt geworden, die wir erfolgreich abschließen konnten. Sollten Sie auf Ihrer Mobilfunkrechnung auch Positionen entdecken, die unklar sind oder auch von Ihnen selbst schon auf einen Drittanbieter schließen lassen, so helfen wir Ihnen gerne weiter. Hierfür können Sie mit uns einen Termin in unseren Kanzleiräumen vereinbaren.

 

Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.11.2015, Aktenzeichen 2 O 340/14

 

Goldberg Rechtsanwälte 2016

Mitgeteilt von Timo Möllers

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