Mastercard unterliegt im ADR-Verfahren um die Domain “europay”

Eine mit drei Schiedsrichtern besetzte Kommision des für die aussergerichtliche Streitschlichtung bei Domainnamen mit der Toplevel Kennzeichnung “.eu” hat die Beschwerde der MasterCard Europe SPRL wegen der Registrieung des Domainnamen “europay” zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag der folgende, stark gekürzte Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsstellerin ist eine nach belgischem Recht gegründete Gesellschaft mit eingetragenem Firmensitz in Belien. Die Beschwerde richtete sich gegen die Registrierung der Domain europay.eu durch die Beschwerdegegnerin.

Bis 2002 hat die Beschwerdeführerin Aktivitäten unter der Bezeichnung “Europay” vollzogen. Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaberin zweier Benelux-Markenregistrierungen (Nummern 460547 und 506193) betreffend das „EUROPAY”-Zeichen, registriert in Nizza-Klasse 36 (für Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Dienstleistungen in Bezug auf Zahlungsgeschäfte) seit dem 6. April 1989 (für die Benelux-Marke Nr. 460547) und dem 20. Dezember 1991 (für die Benelux-Marke Nr. 506193); sowie einer internationalen Markenregistrierung (Nr. 643424) für das Zeichen „EUROPAY: THE THINKING BEHIND EVERY GREAT BANK”, registriert in Nizza-Klassen 9 (für Magnetstreifenkarten), 16 (für Bankkarten) und 36 (für Bankdienstleistungen) seit dem 6. September 1995.

Die Beschwerdegegnerin betreibt unter der streitgegenständlichen Domain derzeit eine Betaversion einer freien Shopping-Plattform. Sie trägt gegenüber den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Markenrechten im Kern vor, dass diese dem Verfall wegen Nichtbenutzung nach § 25 MarkenG, § 125 b MarkenG und Art. 50 GMV unterlägen und daher keine Rechte der Beschwerdeführerin an der streitgegenständlichen Domain begründen könnten.

 

Siegel