Knopf im Ohr kann nicht als Marke eingetragen werden

Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftiers nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann. Dieser Anbringung fehlt die Unterscheidungskraft, da sie es als solche dem europäischen Durchschnittsverbraucher nicht erlaubt, die betriebliche Herkunft des Stofftiers zu erkennen.

2010 meldete der deutsche Stofftierhersteller Steiff beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) „Positionsmarken“als Gemeinschaftsmarken an.

Steiff beanspruchte damit auf der Ebene der Europäischen Union Schutz – im  Sinne eines ausschließlichen Rechts – für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen  Stofftiers, das Ohren aufweist, angebracht ist, und für ein mittels eines solchen Knopfes angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Schutz wird weder für die bildlichen Darstellungen in der Marke als solche noch für den Knopf oder das mittels eines Knopfes angebrachte Fähnchen als  solche begehrt, sondern allein für die Anbringung des Knopfes und des Fähnchens mittels eines derartigen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren.

Das  HABM wies die Anmeldungen von Steiff zurück, da den angemeldeten  Marken die Unterscheidungskraft fehle. Sie erlaubten es den Verbrauchern nicht, die betriebliche Herkunft der Waren – d. h., dass es sich um ein Stofftier  von Steiff und nicht um ein Stofftier eines anderen Herstellers handele – zu erkennen.

Steiff hat diese Entscheidungen des HABM beim Gericht angefochten und geltend gemacht, das HABM habe den Anmeldemarken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Steiff ab. Nach  Auffassung  des  Gerichts  weisen  die  Anmeldemarken  nicht  das  für  die  Eintragung  als Gemeinschaftsmarken erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.  Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Anmeldemarken mit einem möglichen Erscheinungsbild der  Stofftiere  verschmelzen.  Als  „Positionsmarken“  verschmelzen  sie  nämlich  zwangsläufig  mit dem Erscheinungsbild der Stofftiere, da es sie ohne die feste Verbindung des Knopfes und des www.curia.europa.eu Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht gäbe. Außerdem handelt es sich bei Knöpfen und kleinen Schildern um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente.

Da  die  Verbraucher  aus  Zeichen,  die  mit  dem  Erscheinungsbild  der  Waren  verschmelzen, gewöhnlich  nicht  auf  die  betriebliche  Herkunft  dieser  Waren  schließen,  müssten  die Anmeldemarken daher erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen.

Dies ist jedoch nicht der Fall.  Zum einen stellen Knöpfe und Fähnchen für  Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sind die  Verbraucher an eine sehr große Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen gewöhnt. Ihre Anbringung am Ohr, durch die faktisch  eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verbrauchern als dekoratives oder auch (bezüglich der Anmeldemarke, die das Fähnchen einschließt) funktionalesElement wahrgenommen werden wird, kann nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes oder des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante  etwaiger  anderer  an  den  Ohren  angebrachter  Verzierungen  wahrgenommen  werden.

Deshalb kann der Verbraucher darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Aus den genannten Gründen ist es auch irrelevant, dass Steiff der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den  Ohren von Stofftieren anbringt oder ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen  mittels eines solchen Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestigt.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16. Januar 2014 — T-433/12, http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-433/12> und T-434/12, <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-434/12>, Margarete Steiff GmbH / HABM

 

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs

 

Goldberg Rechtsanwälte 2014

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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