Informationen nach dem VSBG gehören (auch) in AGB

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2020, Az. XI ZR 162/19) stellte in einem Verfahren fest, dass die Informationen nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in AGB enthalten sein müssen.

Müssen die Informationen nach § 36 VSBG in AGB enthalten sein?

Die Beklagte (eine Bank) unterhält eine Internetseite, auf der sie unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht. Diese AGB enthalten keine Information nach § 36 VSBG (Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren). Lediglich im Impressum der Internetseite und in einem separaten Dokument war die Information nach § 36 VSBG vorhanden.

Auf die erfolglose Abmahnung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. wurde die Klägerin erst- und zweitinstanzlich zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin.

Reicht ein Hinweis auf § 36 VSBG im Impressum?

Nach dem Bundesgerichtshof muss die Information nach § 36 VSBG in den AGB enthalten sein. Ein Hinweis im Impressum und/oder in einem separaten Dokument genügt nicht.

Informationspflicht über die alternative Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten

§ 36 VSBG ist die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers der Richtlinie 2013/11/EU, die in Art. 13 Abs. 2 die Informationspflicht über die alternative Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten regelt.

Wieso reicht der Hinweis auf § 36 VSBG im Impressum nicht?

Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die Pflicht zur Angabe der Information nach § 36 VSBG im Impressum einer Internetseite sich bereits aus der ausdrücklichen Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG ergibt. Diese Regelung ist zusätzlich zur Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG (Angabe in AGB) zu erfüllen.

Die Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG ist im Lichte des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU zu verstehen. Dort ist klargestellt, dass die notwendige Information „in“ den AGB zu erfolgen hat. Es komme nach dem Bundesgerichtshof auch nicht darauf an, ob eine Internetseite zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt wird. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers bestünden die Informationspflichten nach § 36 VSBG bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses und damit unabhängig davon, ob es zu einem Vertragsschluss später kommt.

Welche Pflichten treffen Betreiber von Internetseiten aus § 36 VSBG?

Obwohl das Thema Information nach § 36 VSBG ein „alter Hut“ ist, birgt dieses Thema weiterhin Fallstricke.

Wen treffen die Pflichten aus § 36 VSBG?

Antwort: Alle, die eine Internetseite unterhalten oder AGB verwenden. Bezüglich der AGB kommt es nicht darauf an, ob Nutzer über die Internetseite einen Vertrag schließen können. Sobald Sie auf Ihrer Internetseite oder auch Offline (z.B. in Katalogen, Broschüren) AGB verwenden, müssen die Informationen nach § 36 VSBG in den AGB vorhanden sein.

Haben Sie Ihre AGB geprüft?

Sofern Sie es noch nicht getan haben, sollten Sie Ihre AGB dringend prüfen bzw. prüfen lassen. Verstöße gegen die Anforderungen nach § 36 VSBG sind für Abmahner wie den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. oder den IDO Verband e.V. leicht zu entdecken und führen zu unangenehmen Konsequenzen. Ähnlich wie die Bank im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof können Sie sich auf ein Versehen oder ähnliches nicht berufen. Verstöße gegen die Informationspflicht nach § 36 VSBG können Sie auch versehentlich begehen!

Wir stehen im gesamten Bereich des Wettbewerbsrechts als Berater gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel