Bewertung als Voraussetzung zur Gewinnspielteilnahme ist unzulässig

Das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19) stellte fest, dass Bewertungen auf Social-Media-Plattformen unzulässig sind, wenn diese Bewertungen als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden.

Darf eine Bewertung Teilnahmevoraussetzung für ein Gewinnnspiel sein?

Die Beklagte vertreibt Whirlpools. Auf ihrer Facebook-Seite betrieb die Beklage ein Gewinnspiel, bei der ein Whirlpool gewonnen werden konnte. Interessenten konnten dadurch teilnehmen, indem sie den entsprechenden Beitrag auf der Facebook-Seite der Beklagten „liken“, kommentieren oder teilen. Die Beklagte kam auf eine erhebliche Anzahl an Bewertungen allein auf ihrer Facebook-Seite. Mit Bewertungen der Beklagten auf ihrer Facebook-Seite wurde zudem auf den Präsenzen der Beklagten auf der Plattform 11880.com und bei Google My Business geworben.

Die Klägerin sah in den Bewertungen auf der Facebook-Seite und anderen Social-Media-Präsenzen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß und mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Das LG Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das OLG Frankfurt am Main sah in den Bewertungen auf der Facebook-Seite und anderen Social-Media-Präsenzen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß.

Sind bezahlte Bewertungen problematisch?

Nach dem OLG Frankfurt am Main wirken Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen/Bewertungen ist daher unzulässig.

Wann ist eine Bewertung unzulässige Werbung?

Das OLG Frankfurt am Main machte deutlich, dass Vorwurf nicht in der Schaltung getarnter Werbung liegt, sondern in der offenen Werbung mit Bewertungen, die verdeckt gekauft wurden.

Besucher der Social-Media-Präsenzen der Beklagten, die die Werbung mit der hohen Anzahl an Bewertungen sehen, gewinnen den Eindruck grundsätzlich objektiver Bewertungen. Sie werden aber irregeführt. Der Durchschnittsverbraucher geht davon aus, dass nur zufriedene Kunden oder solche Verbraucher, die das gesehene Angebot für überzeugend halten, einen Social-Media-Auftritt positiv bewerten. Die Anzahl der Bewertungen lässt außerdem auch Rückschlüsse auf die Bekanntheit eines Unternehmens und seiner Produkte oder Dienstleistungen zu. Die Bewertungen sind aber zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden.

Wann sind Gewinnspiele auf auf Social-Media-Präsenzen zulässig?

Gewinnspiele auf Social-Media-Präsenzen erfreuen sich großer Beliebtheit. Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr klare Grenzen gezogen.

Sie dürfen Gewinnspiele veranstalten. Allerdings dürfen Sie als Gegenleistung keine Bewertung Ihrer Social-Media-Präsenz verlangen. Denkbar wäre es zwar, die Bewertung Ihrer Social-Media-Präsenz als bezahlte Bewertung zu kennzeichnen. Vermutlich wird dies aber nicht ausreichen, einem Wettbewerbsverstoß zu entgehen. Für eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG reicht es bereits aus, wenn sich ein Verbraucher aufgrund einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen mit Ihrem Angebot näher befasst. Der Verbraucher dürfte sich daher mit der Kennzeichnung der Bewertungen als bezahlt nicht näher beschäftigt haben.

Was darf ich als Gegenleistung für die Gewinnspielteilnahme verlangen?

Sie können (unter den rechtlichen Voraussetzungen) die Anmeldung zu einem Newsletter als Gegenleistung erbitten.

Wir stehen im gesamten Bereich des Wettbewerbsrechts als Berater gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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