Gebrauchte Ware muss als solche eindeutig gekennzeichnet werden

Wer gebrauchte Waren verkauft, muss diese Waren eindeutig als gebrauchte Waren kennzeichnen. Anderenfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor und es drohen Abmahnungen.

Der Fall:

Das Landgericht München I hatten einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem Amazon gebrauchte Smartphones zum Kauf angeboten hatte. Die Produktinformationen enthielten zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den Smartphones um gebrauchte Ware handelt. Später ergänzte Amazon die Produktinformationen um den Zusatz „Refurbished Certificate“.

Das Landgericht München I urteilte, dass Amazon seinen Kunden, ohne den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich bei den Smartphones um gebrauchte Artikel handelt, eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthält. Die Mitteilung des gebrauchten Zustandes des Smartphones sei notwendig, damit der Käufer vor seiner Kaufentscheidung des Artikels entscheiden kann, ob er überhaupt ein gebrauchtes Smartphone kaufen möchte oder nicht.

Der Hinweis „Refurbished Certificate“ reiche hierfür nicht aus. Durch diesen Hinweis würde der durchschnittliche Verbraucher nämlich nicht erkennen, dass es sich bei einem so gekennzeichneten Artikel um einen gebrauchten Artikel handelt.

Ferner sah das Landgericht München I den Hinweis „Refurbished Certificate“ noch als irreführend, da ein durchschnittlicher Verbraucher mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut sei und man sich unter dem Begriff nichts vorstellen könne. Selbst wenn der Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetzt würde, könnte niemand verstehen, dass das Smartphone gebraucht sei.

(Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17 – nicht rechtskräftig)

Unsere Empfehlung:

Es kann daher allen Verkäufern nur empfohlen werden, gebrauchte Artikel auch eindeutig als „gebrauchten Artikel“, „Gebrauchtware“ oder mit einer vergleichbaren, eindeutigen Formulierung zum Kauf anzubieten.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2018

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel