Gaffer-Aufnahmen eines Unfalls rechtfertigen Hausdurchsuchung

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die richterliche Anordnung einer Hausdurchsuchung bei Aufnahme eines Gaffer-Videos, das eine hilflose, schwer verletzte Person eines Verkehrsunfalls zeigt, rechtmäßig ist.

Videoaufnahmen von einem Rettungseinsatz bei einem schweren Verkehrsunfall unzulässig

Der Beschwerdeführer filmte eine schwerverletzte Person eines Verkehrsunfalls. Das Video enthält Aufnahmen, wie Einsatzkräfte der Feuerwehr den Schwerverletzten und in seinem Pkw eingeklemmten Mann bargen. Der Beschwerdeführer verpixelte das Gesicht des Schwerverletzten zwar, dieser konnte aber trotz verpixeltem Gesicht erkannt werden. Anschließend postete das Video im Internet.

Gaffer-Videos sind eine Straftat

Das Amtsgericht Bonn ermittelte den Beschwerdeführer und ordnete eine Hausdurchsuchung bei diesem an. Es liege der konkreter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Filmaufnahmen von dem Verkehrsunfall aufgenommen habe. Es liege eine hergestellte und online verbreitete Filmaufnahme einer schwerverletzten, hilflosen Person vor. Dies sei eine Straftat nach § 201a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB.

Mit seiner Beschwerde beim Amtsgericht Bonn vom 17.05.2021 begehrte der Beschwerdeführer, festzustellen, dass die vom Amtsgericht Bonn richterlich angeordnete Hausdurchsuchung am 28.04.2021 rechtswidrig gewesen sei. Das Amtsgericht Bonn wies die Beschwerde zurück und legte seine Entscheidung dem Landgericht Bonn zur Überprüfung vor.

Hausdurchsuchung ist bei Gaffer-Videos gerechtfertigt

Das Landgericht Bonn bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Anordnung der Hausdurchsuchung durch das Amtsgericht Bonn sei gemäß § 102 StPO rechtmäßig angeordnet worden. Die Gaffer-Videos seien Beweismittel. Ein notwendiger konkreter Verdacht, dass der Beschwerdeführer strafbare Videos von dem Verkehrsunfall aufgenommen hat, sei unzweifelhaft anzunehmen. Durch die Filmaufnahmen sei der höchstpersönliche Lebensbereich des schwerverletzten Mannes verletzt worden. Die Hilflosigkeit des Schwerverletzten Mannes sei offen zur Schau gestellt und im Internet verbreitet worden. Eine Straftat nach § 201 a StGB liege daher vor.

Pressefreiheit rechtfertigt keine Gaffer-Videos

Die Filmaufnahmen des Beschwerdeführers nicht seien nicht vor dem Hintergrund der Pressefreiheit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei bereits kein Pressevertreter. Er könne sich daher nicht auf die Pressefreiheit berufen. Die Wohnungsdurchsuchung sei auch verhältnismäßig. Zwar seien Wohnraumdurchsuchungen schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Aber insbesondere vor dem Hintergrund der Hilflosigkeit des Schwerverletzten und der Effekthascherei des Beschwerdeführers, seien dessen Rechte weniger schwerwiegend. Insbesondere sei die Anordnung einer Hausdurchsuchung auch geeignet und zur Aufklärung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Bonn, Beschluss vom 13.07.2021, 50 Qs-410 Js 78/21-18/21

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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