EuGH und die Bestpreisklausel – Schadensersatz möglich

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Hotelbetreiber gegen Booking.com bzgl. sog. Bestpreisklauseln nun gute Karten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Nach der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 19.09.2024, Az. C-264/23) fallen grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln unter das Kartellverbot.

Bei Bestpreisklauseln ist zu unterscheiden zwischen weiten und engen Bestpreisklauseln.

Schon im Jahre 2015 wurden weite Bestpreisklauseln, bei welchen Kooperationspartnern von Booking.com weder auf der eigenen Internetseite noch auf anderen Reiseplattformen günstigere Preise anbieten durften, für unzulässig erklärt.

Enge Bestpreisklauseln hingegen richteten sich nur gegen das günstigere Anbieten auf der eigenen Internetseite des Hotels, die Preisgestaltung auf anderen Reiseplattformen blieb dafür frei.

Sinn hinter der Bestpreisklauseln war das Geschäftsmodell von Booking.com, welches auf der Provision beruhte, welche das Unternehmen durch die Vermittlung des Hotelzimmers erhielt. Diese Provision wurde in Zimmerpreis des Hotels eingerechnet. Bestpreisklauseln sollten verhindern, dass das Hotel zwar auf Booking.com angeschaut wird, dann aber günstiger auf der Internetseite des Hotels selbst gebucht wird.

Im Ergebnis verneinte nun der EuGH, dass Bestpreisklauseln für Anbieter wie Booking.com und anderen Plattformen notwendig sind, um deren wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten.

Somit scheint nunmehr der Weg frei zu sein für Hotelbetreiber, welchen durch die Bestpreisklauseln wirtschaftliche Schäden entstanden sind.