Sogenannte Affiliate-Links sind heutzutage von Internetseiten und Online-Zeitungen nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglichen es, online ein Produkt zu vertreiben. Gleichzeitig refinanzieren Internetseitenbetreiber und Online-Zeitungen Ihre Kosten durch die Zuverfügungstellung der Affiliate-Links, da sie dafür eine Vermittlungsprovision erhalten.
Das Landgericht München I musste sich mit einem Fall beschäftigen, in welchem eine Online-Zeitung auf ihrer Internetseite neben ihren redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert hat. Ein Hinweis, dass es sich dabei um Werbung handelte, enthielt der Teaser nicht. Nur in dem Artikel selbst gab es einen Hinweis auf die bezahlte Werbepartnerschaft.
Somit konnte man erst nachdem auf den Teaser und den Affiliate-Link klickte und der Artikel sich öffnete, erkennen, dass es sich um einen Werbeartikel und nicht um einen redaktionellen Beitrag handelte.
Das Landgericht München I hat hierin eine Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a Abs. 4 UWG gesehen, sodass ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (UWG) bejaht wurde.
Das Landgericht München I führte diesbezüglich aus, dass auch schon der Teaser einen Hinweis auf die Werbepartnerschaft enthalten müsse. Andernfalls werden die kommerziellen Zwecke nicht ausreichend kenntlich gemacht.

