Am 01.01.2022 tritt ein neues Kaufrecht in Kraft!

Das deutsche Kaufrecht wird mit Wirkung zum 01.01.2022 umfassend reformiert. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2019/771 um. Die Folgen sind ganz erheblich, denn das deutsche Kaufrecht wird erstmals der digitalen Welt angepasst.

Was wird sich ändern?

  • Neuer Mangelbegriff

Zunächst wird ein neuer Mangelbegriff im Rahmen des § 434 BGB gesetzlich verankert. Bislang galt, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und sich für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignete.

Die Neufassung sieht nun vor, dass eine Sache mangelfrei ist, wenn sie bei Gefahr den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht.

Den subjektiven Anforderungen entspricht die Kaufsache dann, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Sache genügt den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Neu ist, dass insbesondere Äußerungen des Käufers in Werbung oder Verpackungsangaben Berücksichtigung finden sollen. Zudem gilt erstmals auch die Lieferung einer anderen als der vertraglichen geschuldeten Sache als Sachmangel. Bislang gingen subjektive Beschaffenheitskriterien den objektiven Kriterien vor. Nunmehr sollen subjektive und objektive Beschaffenheitskriterien sich gleichrangig gegenüberstehen.

  • Grds. keine Vereinbarung über Minderbeschaffenheit

Bisher galt, dass bei dem Angebot eines defekten oder unvollständigen Produktes diese Minderbeschaffenheit zur vereinbarten Beschaffenheit der Ware wurde, wenn auf den Umstand in der Artikelbeschreibung hingewiesen wurde. Einfach ausgedrückt: Informationen über die Mängel oder eingeschränkte Nutzbarkeit wurde bislang zur vereinbarten Beschaffenheit. Dies ändert sich im neuen Kaufrecht. Von den Anforderungen der objektiven Anforderung zur Mangelfreiheit an ein Produkt oder auch die speziellen Vorgaben bei einer „Ware mit digitalen Elementen“ gemäß § 475b Abs. 3 BGB n. F. kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden.

Es ist daher ggfs. auch eine Anpassung von Produktbeschreibungen und Onlineshops notwendig um eine entsprechende Vereinbarung zu erzielen.

  • Verlängerung der Vermutung, dass eine mangelhafte Sache schon beim Kauf mangelhaft war

Die Beweislastregelung wird verlängert. Die Verbraucherrechte werden hiermit deutlich verstärkt. Bisher galt die Vermutung, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang einen Sachmangel zeigte.

Neu ist, dass diese Vermutung nunmehr auf ein Jahr ausgedehnt wird.

  • Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers bestehen auch bei Kenntnis des Mangels

Neu eingeführt wird zudem, dass Mängelgewährleistungsansprüche auch bei Kenntnis des Mangels bestehen. Bisher galt, dass Mängelgewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen sind, wenn dieser bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder hätte kennen müssen und wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie eingeräumt hat. Neu ist, dass diese Regelung auf Verbraucher nicht mehr Anwendung findet. Verbraucher können damit auch bei Kenntnissen von Mängeln an der Kaufsache ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Allerdings kann die Mängelgewährleistung bei Kenntnis des Mangels abbedungen werden, etwa in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Updates müssen 2 Jahre kostenlos zur Verfügung gestellt werden

Das neue Kaufrecht wird erstmals explizit der digitalen Welt angepasst, etwa dem Kauf von Computern, Software und Smartphones.

Neu ist, dass Hersteller von digitalen Geräten und Software verpflichtet sind, in einem Zeitraum von zwei Jahren ab Übergabe des Geräts/der Software Updates anzubieten. Andernfalls liegt ein Sachmangel vor. Es besteht damit erstmals eine kodifizierte Aktualisierungspflicht.

  • Neuer Vertragstyp für „Digitale Inhalte“

Neu ist, dass in §§ 327 ff. BGB ein ganz neuer Vertragstyp für digitale Inhalte eingeführt wird. Die Regelungen beziehen sich auf Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistung gegen Zahlung eines Entgelts zum Gegenstand haben. Umfasst werden auch Verbraucherverträge, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten einstellt oder sich zu Bereitstellung solcher Daten pflichtet, ohne einen weiteren Preis für den digitalen Inhalt zu zahlen.

Was bedeutet die umfangreiche Gesetzesänderung für Ihr Unternehmen?

Die Auswirkungen der Gesetzesänderung sind gravierend. Der Verbraucherschutz wird durch das neue Kaufrecht größtenteils erheblich verschärft.

Was müssen Sie tun?

Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Reform des Kaufrechts zum 01.01.2021 anzupassen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn der Geschäftsgegenstand Ihres Unternehmens den Handel mit Software, Computern und anderen digitalen Inhalten umfasst.

Sie sind als Unternehmen verpflichtet die neuen gesetzlichen Vorgaben bei sämtlichen Verträgen ab dem 01.01.2022 einzuhalten. Damit Ihr Unternehmen den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, bedarf es einer zeitnahen und umfänglichen Überprüfung und Überarbeitung Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Es besteht daher ein dringender Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen!

Sprechen Sie uns an

Wir passen Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträge an die aktuelle Rechtslage und machen Sie fit für die Zukunft.

Da die neuen Regelungen ab dem 01.01.2021 gelten, ist Eile geboten.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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