Zum Schutz von Persönlichkeitsrechten in Online-Archiven

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde zu beschäftigen, die sich gegen eine zivilrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) richtete. Der BGH wies die Klage des Beschwerdeführers gegen die Bereithaltung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv ab, in denen unter namentlicher Nennung über dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde.

Was war passiert?

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2002 wurde er nach verbüßter Strafe aus der Haft entlassen.

Das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL veröffentlichte in den Jahren 1982 und 1983 drei Artikel über den namentlich genannten Beschwerdeführer und stellte seit 1999 die Artikel im eigenen Online-Archiv kostenlos und ohne Zugangshürden zum Abruf bereit. Bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in einer gängigen Internet-Suchmaschine werden die Artikel an oberster Stelle angezeigt.

Seit dem Jahr 2009 versuchte der Beschwerdeführer das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL zu verpflichten, die Artikel zu beseitigen und eine zukünftige Veröffentlichung zu unterlassen. Nach erst- und zweitinstanzlichem Erfolg hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf, änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab. Im Wesentlichen argumentierte der BGH damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen uneingeschränkten Anspruch darauf vermittle, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Verfehlung konfrontiert zu werden.

Wie entschied das BVerfG?

Das BVerfG entschied im Sinne des Beschwerdeführers und erachtete seine Verfassungsbeschwerde für begründet. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des BGH in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Prozessual verwies das BVerfG den Rechtsstreit zurück an den BGH, damit dieser eine Entscheidung unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG erlässt.

Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit

Zutreffend weist das BVerfG darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG abzuwägen sei.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor der Verbreitung von Berichten, die das Ansehen der Betroffenen in einer die Persönlichkeitsentfaltung gefährdenden Weise herabsetzen.

Das BVerfG betonte, dass die Bedeutung des Zeitpunkts der Veröffentlichung für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Presseberichten über Straftaten zwar nicht neu sei. Durch die heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und die Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt der Zeitaspekt eine neue rechtliche Dimension.

Die Presse hat hingegen einen Anspruch darauf, über Straftaten und Straftäter zu berichten. Wesentlich für die Abwägung und damit für den jeweiligen Schutzanspruch ist die Art, Umfang, Verbreitung und der Zeitablauf der Berichterstattung.

Das BVerfG würdigte aber auch den Gehalt der Pressefreiheit vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informationstechnik. Der Bereitstellung von Berichten im Netz kommt wegen derer allgegenwärtiger und jederzeitigen Abrufbarkeit eine überragende Bedeutung für das öffentliche Informationsinteresse zu.

Abwägungskriterien, Lösungsmöglichkeiten und Kritik an der Entscheidung des BGH

Das BVerfG stellte klar, dass dem Betroffenen nicht schlechthin und unbeschränkt ein Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zukäme. Ein Verlag darf nämlich davon ausgehen, dass ein anfänglich rechtmäßig veröffentlichter Bericht bis auf weiteres auch in ein Online-Archiv eingestellt und bis zu einer qualifizierten Beanstandung durch Betroffene für die Öffentlichkeit bereitgehalten werden darf.

Entscheidend wäre, ob und inwieweit

–        die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten des Betroffenen als Ganzes beeinträchtigen,

–        der Betroffene in der Zwischenzeit dazu beigetragen hat, das Interesse an den Ereignissen oder ihrer Person wachzuhalten oder

–        der Bericht über den Betroffenen breitenwirksam gestreut wird; dass eine Information im Netz irgendwie zugänglich ist, ist nicht allein maßgeblich.

Die betroffenen Verlage müssen einen Ausgleich zwischen ihren Informationsinteressen und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen herstellen. Anzustreben sein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext weitestgehend ermöglicht, diesen einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt. Folgende Maßnahmen wären denkbar:

–        Vollständige Löschung des Beitrags; diese Maßnahme dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein,

–        Verlagerung der Betroffenenberichte in einen, vor Suchmaschinen-Crawlern geschützten, isolierten Bereich; dies würde jedoch zu einer faktischen Nicht-Zugänglichkeit des Artikels führen.

–        Erstellung einer zweiten Fassung des Berichts, die nur zu einem grundlegenden Treffer ohne Namensnennung des Betroffenen führt. Über diesen Treffer könnte dann der interessierte Nutzer auf die Originalversion der Datei umgeleitet werden.

Das BVerfG kritisiert an der Entscheidung des BGH, sich mit der Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend beschäftigt zu haben. Der BGH hätte abgestufte Zwischenlösungen erwägen müssen, um Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Spannungsfeld zu den Informationsinteressen des Verlages Rechnung zu tragen.

Was ist für Betroffene zu tun?

Das BVerfG hat eines deutlich gemacht: Betroffene haben keine Löschungsanspruch, nur weil Berichte über diese bereits sehr alt sind.

Betroffene sollten sich gut überlegen, ob sie die Erinnerung an die berichteten Geschehnisse durch öffentliche Verlautbarungen wachzuhalten.

Betroffene sollten darlegen können, ob und in welcher Intensität die Berichte sie aktuell belasten. Dies könnten zum Beispiel konkrete Beeinträchtigungen bei der Wohnungs- Arbeitsplatz- oder Partnersuche sein.

In vielen Fällen dürfte es zunächst ausreichend sein, wenn der Onlineanbieter eine Lösung findet, bei der der Frage kommende Bericht bei Nutzung einer Suchmaschine nicht unmittelbar gefunden wird. Die breite Masse dürfte bei Fehlen eines unmittelbaren Suchtreffer das Interesse verlieren, ähnlich wie dies bei negativen Kommentaren in sozialen Medien der Fall sein dürfte.

Urteil Bundesverfassungsgericht vom 06.11.2019, Az. 1 BvR 16/13

Vorinstanz: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Az. VI ZR 330/11

Quellen: Urteil des BVerfG vom 06.11.2019, Az. 1 BvR 16/13

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2019

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

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