Worüber Sie im Datenschutzrecht Auskunft erteilen müssen

Nach einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts ist der Auskunftsanspruch auf verkörperte Informationen beschränkt. Wir erläutern Ihnen, ob dies nach der DSGVO auch der Fall ist oder nicht.

Worum ging es beim Schweizerische Bundesgericht?

Stark verkürzt ging es im Verfahren um die Rechtsmäßigkeit eines Beweisbeschlusses (Beweisverfügung) des Bezirksgerichts Zürich. Die im Beweisbeschluss genannten Zeugen sollten über bestimmte Gespräche vernommen werden. Durch diese Beweisaufnahme sollte jedoch kein entscheidungserheblicher Sachverhalt geklärt werden. Vielmehr sollte die Beweisaufnahme zur Erfüllung des vermeintlichen Auskunftsanspruchs des Klägers nach Art. 8 des schweizerischen Datenschutzgesetzes dienen.

Welche Auskünfte müssen im Datenschutzrecht der Schweiz erteilt werden?

Nach dem Schweizerischen Bundesgerichts erfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kein allgemeines Recht, durch Partei- und Zeugenbefragung zu erfahren, zwischen wem, wann oder worüber ein personenbezogenes Gespräch stattgefunden hat. Daten, die allenfalls im Gehirn unter den gewöhnlichen Erinnerungen einer Person gespeichert sein könnten, sind vom Auskunftsrecht nicht erfasst.

Welche Auskünfte müssen im deutschen Datenschutzrecht erteilt werden?

Fraglich ist nun, was in Deutschland nach Art. 15 DSGVO gilt. Würde ein deutsches Gericht zu einer ähnlichen oder zu einer abweichenden Entscheidung kommen?

Was gilt nach Art. 15 DSGVO?

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen. Aus dem Katalog nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO ergibt sich nicht, ob zu den Informationen auch lediglich im Gedächtnis abgelegte Informationen umfasst sind. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hilft also nicht weiter.

Ist Art. 15 DSGVO allein maßgeblich?

Die Antwort lautet klar: Nein!

Art. 15 DSGVO kann nicht losgelöst betrachtet werden, sondern immer im gesamten Kontext der DSGVO. Vor diesem Hintergrund ist der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO in Art. 2 DSGVO zu berücksichtigen. Danach gilt die DSGVO nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Die Information im menschlichen Gehirn ist keine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Es könnte sich zwar um eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handeln. Diese müsste aber in einem Dateisystem gespeichert sein oder werden. Ein Gespräch müsste somit auch zu dem Zweck geführt werden, danach einen Aktenvermerk über das Gespräch anzufertigen. Dann bezöge sich der Auskunftsanspruch aber nur auf den Aktenvermerk.

Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich für Sie?

Das Auskunftsverlangen hat zurecht Grenzen. Allerdings sollten Sie den grundsätzlich weiten Anwendungsbereich des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht unterschätzen. Das Auskunftsrecht ist eines der stärksten (wenn nicht gar das stärkste) Betroffenenrechte der DSGVO. Behörden und Gerichte tendieren daher zu einer sehr weitgehenden und betroffenenfreundlichen Anwendung.

Aus diesem Grund sollten Sie jedes Auskunftsbegehren ernst nehmen und im Zweifel fachkundigen Rat bei einem auf das Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen. Sofern Sie nämlich ein Auskunftsbegehren nicht, nicht vollständig oder sogar falsch erfüllen, folgt in der Regel ein Verfahren vor der Aufsichtsbehörde. Ein solches Verfahren ist für die Verantwortlichen fast immer teuer, unangenehm und zeitaufwendig. Ferner besteht das Risiko eines erheblichen Bußgeldes.

Quelle:   Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 26.11.2020, Az. I ZR 169/19

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Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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