Wo Flatrate drauf steht – muss auch Flatrate drin sein

Die Deutsche Telekom darf sich innerhalb ihrer Verträge über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorbehalten, die Übertragungsgeschwindigkeit bei Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens zu reduzieren.

Die Telekom hatte einen Festnetzvertrag mit den Worten “Internet-Flatrate” beworben. Aufgrund einer Vertragsklausel sollte die ursprüngliche Übertragungsgeschwindigkeit bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens jedoch auf 2 Mbit/s reduziert werden.

Das Landgericht Köln hat nun geurteilt, dass eine solche Vertragsklausel, wonach die ursprüngliche Übertragungsgeschwindigkeit bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens auf 2 Mbit/s reduziert werden kann, nach Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Verbraucher wegen unangemessener Benachteiligung gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs.2 Nr.2 BGB unwirksam und zudem Überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln kommt es hierbei zunächst auf die Auslegung des Begriffs „Flatrate“ an. Dieser Begriff ist nach Ansicht des Landgerichts Köln aus der Sicht eines Durchschnittskunden im Festnetzbereich so zu verstehen, dass damit ein Festpreis für den Internetzugang zu einer bestimmten Bandbreitengeschwindigkeit und ohne Einschränkungen bzw. versteckte Kosten gemeint ist.

Die erhebliche Verminderung des Leistungsversprechens (Verringerung der ursprünglichen Übertragungsgeschwindigkeit) im Rahmen eines Pauschaltarifs (Flatrate) stellt daher nach der Ansicht des Landgerichts Köln wegen Störung des Äquivalenzverhältnisses und Gefährdung des vom dem Kunden mit Abschluss des (V)DSL-Vertrages verfolgten Zwecks eine unangemessene Benachteiligung dar.

Das Urteil bedeutet aber nicht, dass DSL-Provider nicht ab einem bestimmten Datenvolumen die ursprüngliche Übertragungsgeschwindigkeit reduzieren dürfen. Vielmehr dürfen DSL-Provider Verträge mit solchen Vertragsklauseln nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht mehr als „Flatrate“ bewerben.

 

LG Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2013

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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