Weshalb Sie mit der Angabe „CE-geprüft“ besser nicht werben sollten

Immer wieder liest man bei Angeboten in Online-Shops in den Produktbeschreibungen den Hinweis „CE-geprüft“ und/oder „CE-Zertifizierung“.

Sofern Sie eine dieser Bezeichnungen im Rahmen der Produktdarstellungen verwenden, droht Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Zahlreiche Gerichte haben die Werbeaussage „CE-geprüft“ und/oder “CE-Zertifizierung” als wettbewerbswidrig angesehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11; Landgericht Münster, Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10; Landgericht Stendal, Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15; LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09).

Begründet wurde dies damit, dass die Werbeaussage „CE-geprüft“ beim Verbraucher den Eindruck erweckt, das beworbene Produkt stelle im Vergleich zur Konkurrenz etwas Besonderes dar. Dies ist jedoch nicht der Fall, da Produkte im Europäischen Binnenmarkt z.B. nach § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Die Werbeaussage „CE-geprüft“ stellt daher eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar und ist daher irreführend.

Darüber hinaus wird durch die Bezeichnung „CE-geprüft“ auch der Eindruck erweckt, die beworbenen Waren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist jedoch ebenfalls unzutreffend, weil der Hersteller mit dem CE-Zeichen lediglich die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen EG-Bestimmungen bestätigt. Das CE-Kennzeichnen wird folglich durch den Hersteller selbst in eigener Verantwortung angebracht. Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Güte- oder Qualitätszeichen.

Eine Bewerbung von Produkten mit den Begriffen „CE-Zertifizierung“ oder „CE-geprüft“ ist daher wettbewerbswidrig und sollte unterlassen werden.

Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aktuell unter anderem der Lauterer Wettbewerb e.V., Maximilianstr. 29, 80535 München Abmahnungen wegen der Verwendung der Angabe „CE-geprüft“ ausspricht.

 

Goldberg – Rechtsanwälte 2016

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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