Welches Gericht ist bei Wettbewerbsverstößen im Internet örtlich zuständig?

Häufig finden Wettbewerbsverstöße online statt. Wenn dies der Fall ist, stellt sich fast immer die Frage, welches Landgericht für die Rechtsverfolgung örtlich zuständig ist? Wettbewerbsverstöße im Internet entfalten nämlich immer bundesweite Wirkung. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urt. 11.05.2021, Az.: 3-06 O 14/21 konkretisiert, wann bei einer Wettbewerbsverletzung der sog. fliegende Gerichtsstand zulässig ist und der Rechteinhaber sich sein Gerichtstandort „aussuchen“ kann.

Welcher Gerichtsstand ergibt sich aus § 14 Abs. 2 UWG?

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 2 UWG ist die Klage entweder am Gerichtsstand des Beklagten oder am Landgericht, indessen Bezirk die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, zu erheben (sog. fliegender Gerichtsstand). Der Anspruchsberechtigte kann zwischen beiden o.g. Gerichtsständen wählen und hat beim fliegenden Gerichtstand zudem ein Wahlrecht, vor welchem der 116 Landgerichte in Deutschland er seine Rechte verfolgen möchte.

Gilt der fliegende Gerichtsstand immer?

Gem. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 UWG gilt der Fliegende Gerichtsstand u.a. nicht bei Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.

Wettbewerbsverstoß im Internet = im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien?

Fraglich ist, ob ein Wettbewerbsverstoß im Internet stets eine Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien darstellt.

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied nunmehr mit Urteilt vom 11.05.2021, Aktenzeichen 3-06 O 14/21, dass eine Wettbewerbsverletzung im Internet immer nur dann eine Zuwiderhandlung im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien darstellt, wenn die Verletzungshandlung tatbestandlich an den elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft.

Eine Verletzungshandlung im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpfende Rechtsverletzung liege beispielsweise dann nicht vor, wenn eine Unterlauterkeitshandlung nach § 4 Nr. 1, 2 UWG  geltend gemacht werde. Eine solche Handlung sei nicht geeignet, ein hohes Missbrauchspotenzial und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen, wie dies zum Beispiel bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten der Fall ist.

Fazit

Wie bereits das Landgericht Düsseldorf hat nun auch das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass der neue § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG (“fliegender Gerichtsstand”) nur dann eingreift, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft.

Für Fragen rund um das Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich setzen wir auch bundesweit vor allen Gerichten Ihre Rechte durch.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2021, Az. 3-06 O 14/21

GoldbergUllrich Rechsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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