Unterlassungsvertrag mit dem IDO kann gekündigt werden

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.03.2023, Az. 31 O 118/22, entschieden, dass ein Unterlassungsvertrag mit dem IDO Verband e.V. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann. Gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche auf Rückzahlung der Vertragsstrafe, der Kostenpauschale und der Rechtsanwaltskosten für die Kündigung hat das Landgericht Köln nicht zugesprochen.

Worum ging es?

Die Klägerin hatte am 31.08.2015 auf die Abmahnung des IDO im August 2015 einen Unterlassungsvertrag mit dem IDO geschlossen. Die Klägerin bezahlte auch die Kostenpauschale in Höhe von 232,50 €. Am 20.01.2022 machte der IDO gegen die Klägerin eine Vertragsstrafe geltend. Mit unserer Hilfe akzeptierte der IDO dann eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– €.

Ist der IDO weiterhin aktivlegitimiert?

Seit dem 02.12.2020 sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur aktivlegitimiert, wenn sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind.

Per 21.03.2023 ist der IDO in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG nicht eingetragen. Aus diesem Grund fehlt dem IDO seit dem 02.12.2020 die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

Können Sie den Unterlassungsvertrag mit dem IDO wegen der fehlenden Aktivlegitimation kündigen?

Nach dem LG Köln: ja!

Aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation des IDO haben wir für die Klägerin am 15.03.2022 den Unterlassungsvertrag mit dem IDO außerordentlich fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das LG Köln befand.

Die fehlende Aktivlegitimation des IDO führt nach dem LG Köln jedenfalls zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dieser Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Das LG Köln sieht sich hier auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH.

Wieso können Sie vom IDO keine Rückzahlung verlangen?

Nach dem LG Köln fehlt es für die Rückzahlung der Kostenpauschale und für die Vertragsstrafe an einer Anspruchsgrundlage. Diese ergäbe sich weder unmittelbar aus dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG), noch aus § 823 BGB.

Rechtsanwaltskosten könnten ebenfalls nicht ersetzt verlangt werden. Der Klägerin wäre es trotz der komplexen Rechtsmaterie zumutbar gewesen, die fristlose Kündigung selbst auszusprechen.

Was bedeutet die Rechtsauffassung des LG Köln für Sie?

Durch die Rechtsauffassung des LG Köln steigen Ihre Chancen, sich von dem Unterlassungsvertrag mit dem IDO zu lösen und dies gerichtlich geltend zu machen. Danach geht für Sie vom IDO keine Gefahr mehr aus. Der IDO darf aktuell nicht abmahnen und wird dies voraussichtlich auch in Zukunft nicht mehr können.

Dies gilt zumindest dann, wenn Sie eine außerordentliche fristlose Kündigung bereits ausgesprochen haben. Aber selbst wenn Sie einen solchen Schritt bislang nicht gegangen sind, halten wir eine außerordentliche fristlose Kündigung auch jetzt noch für möglich.

Sprechen Sie uns an! Wir gehen mit Ihnen gemeinsam gegen den IDO vor!

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