ULD untersagt Datenübermittlung an Hausarztverband

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat in einer Verfügung dem Hausärzteverband Schleswig-Holstein e. V. (HÄV SH) unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro untersagt, gemäß dem zwischen der AOK Schleswig-Holstein, dem HÄV SH und Dienstleistern abgeschlossenen Vertrag von eingeschriebenen Hausärzten stammende Patientendaten weiterzugeben oder diese selbst zu nutzen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Der Hausarztvertrag zwischen AOK und HÄV SH war durch einen Schlichterspruch zustande gekommen.

Damit sind die in der HÄV SH zusammengeschlossenen Hausärztinnen und Hausärzte nicht berechtigt, Abrechnungsdaten auf dem im Vertrag vorgesehenen elektronischen Weg zu übermitteln. Grund dieser Anordnung ist, dass die Hausärzte faktisch keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe von Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr hätten. Der Vertrag sieht vor, dass sich die Ärztinnen und Ärzte der HÄV SH als Auftragsdatenverarbeiterin bedienen müssen, wenn sie von den für sie günstigen Hausarztabrechnungen Gebrauch machen wollen. Tatsächlich sind sie aber weder rechtlich noch faktisch in der Lage, die Kontrolle über ihre Patientendaten als Auftraggeber wahrzunehmen.

An dem Rahmenvertrag, der das Verhältnis zwischen dem HÄV SH, Dienstleistern und den einzelnen Ärztinnen und Ärzten festlegt, sind Letztere überhaupt nicht beteiligt. Darin werden diese gezwungen, auf ihren Praxissystemen Software gemäß den Vorgaben des Hausärzteverbandes zu installieren, womit das Auftragsverhältnis geradezu auf den Kopf gestellt wird. Ihnen wird sogar vertraglich verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen, so dass sie faktisch keine vollständige Kontrolle mehr über die Daten auf ihrem System hätten. Damit würden sie nicht nur ihre Datenschutzpflichten verletzen, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht. Ein Auftragsverhältnis ist rechtlich zudem dadurch ausgeschlossen, dass der Hausärzteverband, der ausschließlich im Interesse und nach Weisung der einzelnen Ärzte die Daten verarbeiten sollte, ein eigenes Interesse an diesen Daten hat.

Das ULD bedauert, zu diesem förmlichen Rechtsmittel greifen zu müssen. Das ULD hat allen Beteiligten, insbesondere den Vertretern des Hausärzteverbandes und dem für den Inhalt des Vertrages verantwortlichen Schlichter, zeitlich weit im Vorfeld mehrfach klargemacht, dass die geplante Vorgehensweise bei der Abrechnung der Hausarztverträge rechtswidrig ist. Dies wurde aber bei der Vertragsgestaltung nicht berücksichtigt. Das ULD betont in seiner Verfügung, dass eine datenschutzgerechte Abrechnung im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung möglich ist, diese Wege aber nicht gewählt worden sind.

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98, 24103 Kiel
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223

Quelle: Pressemitteilung des ULD

Goldberg Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht)
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