Private Sportwetten ohne Erlaubnis bleiben verboten

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die  Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der EuGH aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht.

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2010, Aktenzeichen: 6 B 11013/10.OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz

Goldberg Rechtsanwälte
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Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
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