OLG Oldenburg verbietet Werbung mit 110 Jahre Möbeltradition

Eine Werbung mit einer “110-jährigen Möbeltradition” die eine Qualitätsaussage enthält, ist geeignet, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen.

Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Das entschied in zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 W 12/10 und 1 W 16/10).

Ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit “110 Jahre Familientradition” und “110 Jahre Möbeltradition” geworben und aus Anlass des “Jahrhundert”-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt. Der Antrag war erfolgreich. Der 1. Zivilsenat entschied, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte “Alters- oder Traditionswerbung” grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg

Goldberg Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT Recht)
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