Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das BfV

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über die Klage des Parlamentsabgeordneten Bodo Ramelow – MdL – entschieden, mit der er sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wandte.

Der Kläger ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als Abgeordneter an. Inzwischen ist er Mitglied des Thüringer Landtages geworden, wo er der Fraktion DIE LINKE vorsitzt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz erhebt Informationen über die Tätigkeit des Klägers in der Partei DIE LINKE sowie über seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie den Ausschüssen. Der Kläger hatte in den beiden Vorinstanzen mit seiner Klage überwiegend Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei aber unverhältnismäßig.

Auf die Revision des beklagten BfV hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei war es aus revisionsrechtlichen Gründen an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vorlagen. Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, Linkspartei. PDS und DIE LINKE rechtfertigt auch die Erhebung von Informationen über ihn durch das BfV im Wege der offenen Beobachtung.

Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parlamentsrechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.

Die Beobachtung des Klägers war verhältnismäßig. Sie erwies sich insbesondere als angemessen. Zwar birgt die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt. Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger war hier jedoch dadurch gemindert, dass das BfV sich auf eine offene Beobachtung beschränkte und den Kern der parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenommen hat. Demgegenüber sprechen für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein führender Funktionär der Partei DIE LINKE ist.

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Juli 2010 – Az: 6 C 22.09 –

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

 

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M.(Informationsrecht)

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