Niedervoltlampen – keine Angabe der Energieeffizienzklasse erforderlich

Grundsätzlich müssen gemäß der Energiekennzeichnungsverordnung (ENKV) Haushaltsgeräte, die für Endverbraucher zum Kauf, zum Anschluss eines Mietvertrages oder ähnlichen Verträgen angeboten werden bzw. hergestellt werden mit Angaben über den Energieverbrauch, sowie weiteren Angaben zur Leistung versehen werden.
Bei dem von der 8. Kammer des OLG Hamburg entschiedenen Fall, wurde ein Werbung für Niedervoltlampen beanstandet, die keine zusätzlichen Angaben gemäß der EnVKV enthielt.
Nach Ansicht des Gerichts, richtet sich zwar die Kennzeichnungspflicht der Niedervoltlampen nach Zeile 6 der Anlage 1 zur EnVKV i. V. m.  Anlage 1 der Richtlinie 98/11/EG vom 27.01.1998. Dort sind die der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Lampen definiert als:

“Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein-und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät).”

Nach Ansicht des OLG Hamburg fallen Niedervoltlampen jedoch nicht unter diese Definition.

Erfasst seien nur solche Haushaltslampen, die unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden. Solche Lampen, die – wie Niedervoltlampen – mittels eines an das Stromnetz angeschlossenen Transformators betrieben werden, der die Netzspannung in einen Niedervoltbereich von 12 V und 24 V umwandelt, fallen nach Ansicht der OLG Hamburg daher nicht unter diese Definition. Nach Meinung des Gerichts handele es sich bei dem für Niedervoltlampen erforderlichen Transformator um eine separat vorzuschaltende Einrichtung. Daher seien die Niedervoltlampen nicht direkt an das Stromnetz angeschlossen und daher auch nicht von der Kennzeichnungspflicht der EnVKV umfasst. Lampen hingegen, die einen integrierten Transformator enthalten sind Kennzeichnungspflichtig.

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2011, AZ.: 3 W 71/11

Goldberg Rechtsanwälte 2011
Rechtsanwalt Oliver Matschuk und
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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