Zahlungspflicht in AGB-Klausel – Klausel unwirksam

Immer wieder nutzen Internetuser angeblich „kostenlose“ Angebote im Internet und erhalten dann verwundert Rechnungen für die angeblich kostenlosen „Leistungen“. Aus dem Erscheinungsbild und den Texten der besuchten Internetseiten ergibt sich zumeist nicht, dass die Benutzung der besuchten Internetseiten kostenpflichtig ist.

Von den Benutzern dieser Internetseiten wird jedoch im Vorfeld der Benutzung fast immer unter den verschiedensten Vorwänden eine Registrierung verlangt, in deren Rahmen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter akzeptiert und sämtliche relevanten Daten der Nutzer angegeben werden müssen.

Durch diese Registrierung erhält der Anbieter dieser Internetangebote zum einen sämtliche relevanten Rechnungsdaten und zum anderen ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Anbieter zumeist ein Passus enthalten, dass derjenige, der diese AGB akzeptiert, z.B. einen 12 Monatsvertrag zu einem Preis von 59,00 € mit dem Anbieter des Internetangebotes abschließt.

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06, zu diesem Problem festgestellt, dass wenn sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt, diese Klausel in den AGB ungewöhnlich, überraschend und damit unwirksam sein kann, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.

Wann dies jedoch der Fall ist, kann nur im Einzelfall anhand der einzelnen Internetseite beurteilt werden.

Die Klägerin in dem vom Amtsgerichts München zu entscheidenden Fall betrieb diverse Internetprojekte und bot auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie die Möglichkeit an, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten.

Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beklagte in diesem Fall ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden.

Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab.

Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Goldberg Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06
Quelle: Pressemitteilung des AG München

Goldberg Rechtsanwälte, Wuppertal-Solingen 2008
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M.(Informationsrecht)
m.ullrich@goldberg.de

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