Zu langsamer DSL-Anschluss rechtfertigt Kündigung des Vertrages

In zahlreichen Verträgen von Telekommunikationsanbietern heißt es hinsichtlich der Verbindungsgeschwindigkeit des Internetanschlusses nahezu immer: „bis zu xy Mbit/s im Download“.

Diese angegebene Maximalgeschwindigkeit wird aber häufig nie erreicht. Daher kommt es häufig zu Kundenbeschwerden.

Die Telekommunikationsanbieter berufen sich bei Kundenbeschwerden immer auf die vorgenannte Formulierung in den Verträgen und führen dazu aus, dass keine Mindestgeschwindigkeit des Internetanschlusses vertraglich geschuldet sei. Sie seien lediglich dazu verpflichtet, die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung zu stellen.

Dieser Argumentation der Telekommunikationsanbieter ist das Amtsgericht München in einem Urteil vom 07.11.2014, Aktenzeichen 223 C 20760/14, jedoch nicht gefolgt.

In dem vom Amtsgericht München zu entscheidenden Fall hatte ein Kunde eines Telekommunikationsanbieters den Vertrag fristlos gekündigt, da sein Internetanschluss die vom Telekommunikationsanbieter angegebene maximale Bandbreite von 18 Mbit/s nicht annähernd erreicht hatte.

Das Amtsgericht München hat nun entschieden, dass die fristlose Kündigung des Kunden berechtigt erfolgte.

Es hat hierzu ausgeführt:

Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Nach dem Vertrag schuldet die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Anschlusses mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s. Auch wenn daraus nicht folgt, dass 13 Mbit/s die vertraglich geschuldete Leistung sind, ist damit dennoch bei entsprechender Auslegung eine Leistung geschuldet, welche zumindest zeitweilig wenigstens zweistellige Werte erreichen sollte. Das Gericht ist daher vorliegend überzeugt, dass die vertraglich geschuldete Leistung nicht einmal annähernd erbracht wird. Der Kläger hat in seiner Klage ausführlich dargelegt, welche Messungen er durchgeführt hat und hat diese vorgerichtlich der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Als Reaktion erhielt er ein als Anlage K6 vorgelegtes Schreiben der Beklagten, in welchem die Beklagte ausdrücklich angibt, dass aufgrund der Länge der Leitung “keine höhere Bandbreite als ihr gemessener Wert möglich ist”. Damit steht fest, dass höhere Leistungen als die vom Kläger gemessenen nicht erreicht werden können und die Ursache hierfür nicht durch den Kläger gesetzt wurde. …“

Hinsichtlich der Regelungen in den AGB des Telekommunikationsanbieters hat das Gericht ausgeführt:

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es in den AGBs heißt, “bis zu 18 Mbit/s” bzw. dass sie lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen muss. Die entsprechende Klausel hält einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Es ist keine Auslegung der Klausel denkbar, wonach diese wirksam sein könnte. Entweder wäre sie so zu verstehen, dass der Vertrag von vornherein unter der geänderten Bedingung geschlossen wird, dass nur weniger Bandbreite zur Verfügung steht als ursprünglich vereinbart. Dies stellt jedoch eine unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken dar, dass eine geänderte Annahme als neues – annahmebedürftiges – Angebot zu sehen ist. Sofern man sie so verstehen wollte, dass anfangs die versprochene Leistung erreicht wird und sich dies nachträglich ändert, verstößt dies gegen § 308 Nr. 4 BGB. Der Kunde würde hier volle Gebühren für eine Leistung bezahlen, die nicht annähernd an die vereinbarte herankommt. Vertragsbedingungen sind im Übrigen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Bei der Vereinbarung einer Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s, wird kein vernünftiger durchschnittlicher Empfänger dazu kommen, dass auch ein dauerhaftes Angebot von bloß rund 30 % hiervon der vertragsgemäßen Leistung entspricht.

Aufgrund dieser erheblichen Abweichung von der zumindest in Aussicht gestellten und bewerbenden Leistung hätte die Kündigung auch nach § 46 Absatz 8 TKG erklärt werden können. Die dortige Frist ist eingehalten.

Ein Kündigungsrecht stünde dem Kläger vorliegend nach Auffassung des Gerichts auch unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zu, da die in Aussicht gestellte Leistung um mehr als 60 bis 70% unterschritten wird (ähnlich auch AG Fürth vom 07.05.2009, AG Montabaur vom 04.08.2008).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach Auffassung des Amtsgerichts München die fristlose Kündigung eines Telekommunikationsvertrages möglich ist, sofern die tatsächlich vorhandene Verbindungsgeschwindigkeit des Internetanschlusses erheblich unterhalb der angegebenen maximalen Verbindungsgeschwindigkeit liegt.

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Goldberg Rechtsanwälte 2015

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

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