Neues zum Cookie-Banner

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich nun das Landgericht Rostock mit Tracking-Cookies befasst.

Sind Tracking-Cookies nur mit Einwilligung zulässig?

Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH und des EuGH hat das Landgericht Rostock nun wenig überraschend geurteilt, dass Cookies zu Werbe- und Analysezwecken nur nach einer vorherigen, informierten und freiwilligen Einwilligung durch den Nutzer eingesetzt werden dürfen.

Dies bedeutet, dass Sie ohne eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer auf
Ihren Internetseiten und in Ihren Onlineshops keine Cookies für Werbe- und Analysezwecke einsetzen dürfen.

Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass in einem Cookie-Banner die Einwilligung zum Einsatz von bestimmten Cookies nicht vor angekreuzt sein darf. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 11.11.2020 – C 61/19 (Orange Romania) bestätigt.

So weit so gut und bekannt.

Einen Aspekt hat das Landgericht Rostock jedoch noch hervorgehoben, der nach unserer Kenntnis bisher in der Rechtsprechung noch nicht beurteilt wurde.

Häufig wird bei Cookie-Bannern der Button mit der Einwilligung zum Einsatz aller Cookies (Alle Cookies akzeptieren) optisch deutlich hervorgehoben und der Button mit „Nur technisch notwendige Cookies zulassen“ sehr untergeordnet präsentiert.

Dies führt häufig dazu, dass die Nutzer von Internetseiten die Buttons nicht oder nicht richtig lesen. Daher wird häufig der optisch hervorgehobene Button mit „Alle Cookies akzeptieren“ angeklickt.

Nach Auffassung der Richter des Landgerichts Rostock stellt daher das Anklicken eines deutlich hervorgehobenen Cookies keine rechtlich wirksame Einwilligung dar.

Dies bedeutet, dass nach Auffassung des Landgerichts Rostock viele der aktuell eingesetzten Cookiebanner nicht geeignet sind, um damit rechtlich wirksame Einwilligungen einzuholen, da sie den Button „Alle Cookies akzeptieren“ deutlich hervorheben.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung des Landgerichts Rostock durchsetzt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

Unsere Empfehlung: Passen Sie ggfs. Ihren Cookiebanner an

Wir empfehlen Ihnen, Ihren Cookie-Banner an die Rechtsprechung des Landgerichts Rostock anzupassen. Sie sollten alle Buttons im Cookie-banner optisch gleich gestalten und keinen Butten optisch hervorheben und/oder mit einer Signalfarbe zu hinterlegen. Sofern ihr Cookie-Banner so ausgestaltet ist, dass Sie zwingend einen Button des Cookie-Banners optisch hervorheben müssen, so heben sie den datenschutzfreundlichsten Button mit „nur technisch notwendige Cookies zulassen“ optisch hervor.

Quelle: Urteil des Landgerichts Rostock vom 15.09.2020, 3 O 762/19 (nicht rechtskräftig)

Für Fragen und Erläuterung rund um das Thema Cookies, Einwilligung und Co., stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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