Müssen Onlinehändler auf eine Herstellergarantie hinweisen?

Das LG Bochum entschied im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass ein Onlinehändler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen muss.

Worum ging es?

Der Onlinehändler bot in seiner eBay Auktion eine neue Smartwatch an. Der Hersteller dieser Smartwatch bot eine einjährige Garantie auf diese Smartwatch an. Der Onlinehändler wies weder in seinem eBay-Angebot noch während des Bestellvorgangs auf das Bestehen oder den Inhalt dieser Garantie hin.

Ein Mitbewerber mahnte den Onlinehändler durch anwaltliches Schreiben wegen fehlender näherer Informationen in Bezug auf die Herstellergarantie, insbesondere zu deren Inhalt und allen wesentlichen Angaben ab und forderte diesen auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Onlinehändler verweigerte die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung unter anderem mit dem Argument, dass eine Informationspflicht in Bezug auf die Herstellergarantie nicht bestünde.

Der Mitbewerber beantragte Ende August 2019 beim LG Bochum den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das LG Bochum Anfang September 2019 durch Beschluss erließ. Der Onlinehändler legte hiergegen Widerspruch ein. Das LG Bochum bestätigte am 27.11.2019 die einstweilige Verfügung durch Urteil. Das Urteil des LG Bochum ist noch nicht rechtskräftig.

Wie begründete das LG Bochum seine Entscheidung?

Das LG Bochum entschied, dass der Mitbewerber seinen Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a, 12 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB glaubhaft gemacht hat.

Unstreitig bot der Onlinehändler Waren im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts an, so dass er die Verbraucher nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a BGB informieren musste. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher unter anderem über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien informieren. Nach Auffassung des LG Bochum ergäbe sich aus dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB, aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen zu Garantien und Informationspflichten im Onlinehandel und insbesondere aus einer richtlinienkonformen Auslegung, dass der Unternehmer nicht nur auf eine eigene Garantie, sondern auch auf eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangenen Verpflichtung des Herstellers als Garantiegeber hinzuweisen hat.

Diese Verpflichtung bürdet dem Unternehmer nach Auffassung des LG Bochum auch auf, aktiv nach dem Bestehen einer (Hersteller-) Garantie für die angebotene Ware zu forschen. Eine solche Nachforschung sei den Unternehmen auch zumutbar.

Der Verstoß gegen die Informationspflicht ist nach Ansicht des LG Bochum auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gerade wenn, wie z.B. auf eBay häufig anzutreffen, die Ware betreffende Versicherungsangebote gemacht werden, kann der Kunde eine informierte Kaufentscheidung erst dann treffen, wenn er auch über eventuell bestehende Herstellergarantien informiert wird.

Worauf müssen Online-Händler jetzt achten?

Wie immer bei Gerichtsentscheidungen (insbesondere bei noch nicht rechtskräftigen), binden diese nur die Parteien des jeweiligen Verfahrens. Allerdings „orientieren“ sich Marktteilnehmer und andere Gerichte an Entscheidungen anderer Gerichte. Es könnte sein, dass sich die Auffassung des LG Bochum auch bei anderen Gerichten durchsetzt und „herrschende Meinung“ in der Rechtsprechung wird. Spätestens dann sollten Onlinehändler den sichersten Weg wählen und ihre Kunden über Herstellergarantien informieren. Ob die Entscheidung des LG Bochum auch beim Verkauf von gebrauchten Waren anwendbar ist, bleibt abzuwarten. Sofern auf das entsprechende Produkt noch eine „Restgarantie“ entfällt, dürfte dies naheliegen.

Urteil LG Bochum vom 27.11.2019, Az. I-15 O 122/19

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2019

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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