Lockanrufe (“Ping-Anrufe”) stellen betrügerische Täuschung dar

Manch ein Telefonbesitzer hatte schon einmal einen Anruf, bei dem es nur einmal geklingelt hat (sogenannter “Ping-Anruf”). Wenn sich dann bei einem dadurch veranlassten Rückruf bei der angezeigten Nummer herausstellt, dass dieser nur zu einer kostenpflichtigen
Tonbandansage führt, liegt in dem Ping-Anruf eine betrügerische Täuschung. Das entschied jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 Ws 371/10)

Die Angeschuldigten hatten sich im Dezember 2006 von einem Netzbetreiber 0137er- Nummern besorgt. Über Spezialcomputer erfolgten dann in der Weihnachtszeit 2006 mehrere hundertausende “Ping-Anrufe”. Bei den Angerufenen erschien im Telefondisplay die
gebührenpflichtige 0137er-Nummer, die allerdings nur bei genauem Hinschauen zu erkennen war, weil die Deutschlandkennung 49 vorangestellt und die erste Null weggelassen worden war. Rund 786.850 Telefonteilnehmer riefen die angezeigte Nummer zurück. Der Rückruf führte jedoch nur zu einer nutzlosen, aber kostenpflichtigen Tonbandansage: “Ihr Anruf wurde gezählt”. Jeder einzelne Rückruf löste Kosten in Höhe von 98 Cent aus.

Das Landgericht Osnabrück hatte die auf Betrug gestützte Anklage nicht zugelassen, weil ein solcher Ping-Anruf keine Vorspiegelung einer falschen Tatsache sei. Er unterscheide sich äußerlich nicht von dem Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ließ der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg nun die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Die Angerufenen seien betrügerisch getäuscht worden. Die Lockanrufe hätten stillschweigend auch die Erklärung beinhaltet, jemand wolle mit dem Angerufenen ein Gespräch führen. Die angerufenen Teilnehmer, die im Vertrauen auf ein solches Kommunikationsinteresse die angezeigte Rufnummer zurückgerufen hätten, seien deshalb einer Täuschung erlegen. Die Angeschuldigten hätten damit die Absicht verfolgt, sich durch die provozierten unsinnigen Rückrufe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen.

Im konkreten Fall hatte die Bundesnetzagentur bereits sechs Tage nach den fraglichen Ping-Anrufen die kostenpflichtige Nummer abgeschaltet und den Netzbetreibern untersagt, die Gebühren von den Telefonkunden einzuziehen. Die Zulassung der Anklage beschränkt sich daher auf den Vorwurf des versuchten Betruges.

Entscheidung des 1. Strafsenats des OLG Oldenburg

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg

Goldberg Rechtsanwälte
Rechtsanwälte Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
Fachanwalt für Informationsrecht (IT-Recht)
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