Landgericht Düsseldorf untersagt Werbeaufschrift „Die Dose ist grün“

Das Landgericht Düsseldorf hat ein Unternehmen aus Ratingen verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr Getränkedosen mit der Aufschrift „Die Dose ist grün“ zu bewerben. Damit gab es einer Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. statt.

Die Aussage „Die Dose ist grün“ ist nach Auffassung der Kammer irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff „grün“ in dem Slogan umweltbezogen. Nach seinem Verständnis weisen die mit dem Slogan bedruckten Dosen ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften auf. Ein solches Verständnis sei aber unzutreffend, weil weder Getränkedosen im Allgemeinen noch die Eisenblechdosen der Beklagten ökologisch besonders vorteilhaft seien – auch nicht im Vergleich mit anderen Verpackungen.

Die Kammer sah in diesem Slogan deshalb einen Verstoß gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs, der an Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen stellt. Dies gelte insbesondere für Aussagen, mit denen umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts werbend herausgestellt werden, weil sich in den letzten Jahrzehnten bei den Verbrauchern ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt habe und vielfach Waren bevorzugt würden, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird.

Gegen das Urteil kann die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013, Aktenzeichen 37 O 90/12)

 

Quelle: Pressemitteilung des Landgericht Düsseldorf

 

Goldberg Rechtsanwälte 2013

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

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