Klage einer Verbraucherin aus einer Gewinnzusage erfolgreich !

Die Klägerin aus dem Kreis Bitburg-Prüm erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen!” überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis”. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau … [Klägerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau … [Klägerin], mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat. Sie … sind ein Gewinner. …”. In einem anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste” sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x 1.500 Euro in bar (pers. Überg.)”) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldecoupon beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt war ein „Reservierungsservice, Postfach …” im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet.

Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.01.2008 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz das Urteil durch Beschluss vom 29.04.2008 bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 661 a BGB als Grundlage des Anspruchs der Klägerin (Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach Auffassung der Richter erfüllt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empfängers” eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma „Reservierungsservice” als Inhaber des Postfachs und damit als für das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen sei. Nach Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte; in diesem Falle sei eine Haftung aus der über sein Postfach vertriebenen Gewinnzusage nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) begründet. Hierfür spreche auch, dass die aufgrund der Gewinnzusage erfolgten Veranstaltungen unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden hätten. Der Beklagte ist deshalb zur Zahlung des in dem Schreiben versprochenen Gewinns von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verpflichtet.

Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Landgerichts nicht eröffnet.

Beschluss vom 29.04.2008, Az.: 12 S 30/08 – Landgericht Koblenz

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 02.06.2008, Medienstelle, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz, Telefon: 0261/102-0, Telefax: 0261/102-1908, E-Mail: lgko@ko.jm.rlp.de

Goldberg Rechtsanwälte, Wuppertal-Solingen 2008
Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M.(Informationsrecht)
m.ullrich@goldberg.de

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