Klage der Uptunes GmbH wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen

Bei Filesharing-Abmahnungen mahnen häufig nicht die Urheber selbst ab, sondern angebliche weitere Rechteinhaber. Hier sind insbesondere die Firmen DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, die Uptunes GmbH und die Styleheads GmbH zu nennen.

Im Rahmen der Abmahnung wird vorgetragen, dass die abmahnenden Firmen Inhaber von Verwertungsrechten oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Werken seien, da sie das streitgegenständliche Werk im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes finanziert und/oder hergestellt hätten. Ob dies zutreffend ist, kann von den Abgemahnten meistens nicht überprüft werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, bei dem die Uptunes GmbH beantragte, den abgemahnten Beklagten zur Schadensersatzleistung in Höhe von 1.255,98 € zu verurteilen.

Das Gericht sah es in dem Verfahren jedoch nicht als erwiesen an, dass die Uptunes GmbH Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk war. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Uptunes GmbH nicht nachgewiesen, über die notwendigen Urheberrechte und urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu verfügen. Die Uptunes GmbH legte im Rahmen des Prozesses lediglich eine ausschließlich in englischer Sprache verfasste schriftliche Vereinbarung vor, aus welcher sich ergeben sollte, dass der Uptunes GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk eingeräumt wurden. Auch aus einer in der Vereinbarung enthaltenen Formulierungen ließ sich nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht der eindeutige Schluss ziehen, dass hiermit die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte beabsichtigt gewesen sei. Sofern die Uptunes GmbH behauptete, sie habe die streitgegenständliche Tonaufnahme „im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs finanziert und hergestellt” und habe daher die Rechte eines Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG, so sah das Gericht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt. Berechtigter im Sinne des § 85 UrhG ist nämlich nur derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbracht hat, um das entsprechende Material aufzunehmen. Entsprechende Tatsachen, welche den Schluss auf eine organisatorische und wirtschaftliche Leistung zulassen, wurden jedoch von der Uptunes GmbH nicht dargelegt.

Die Uptunes GmbH konnte sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Klagebefugnis aufgrund eines ©-Vermerks auf dem Cover des Tonträges vermutet wird. Es sei zwar anerkannt, dass das © – Zeichen grundsätzlich ein Indiz für die Rechtsinhaberschaft begründet, jedoch gelte diese Vermutung zu Gunsten des Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte gemäß § 10 III UrhG nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Da beides im vorliegenden Fall nicht gegeben war, wurde daher die Klage der Uptunes GmbH abgewiesen.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.04.2010, AZ.: 57 C 15741/09

Urteil noch nicht rechtskräftig. Rechtsmittelverfahren ist noch anhängig.

 

Goldberg Rechtsanwälte 2010

Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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