Handelsregister- und Steueridentifikationsnummer müssen ins Impressum

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 – Az: 4 U 213/08 (rechtskräftig) festgestellt, dass die fehlende Angabe des Handelsregisters, der dazugehörigen Nummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum abmahnfähig ist. Sofern diese Angaben fehlen, handelt es sich auch nicht um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß.

Im vorgenannten Fall wurde der Beklagte wegen unterlassener Angabe des Handelsregisters nebst dazugehöriger Nummer und einer fehlenden Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§ 312 c BGB, 1 Info-VO abgemahnt.

Das OLG Hamm hat feststellt, dass die Abmahnung berechtigt ausgesprochen wurde.

Das OLG Hamm stellte fest, dass die fehlende Angabe des Handelsregisters, der dazugehörigen Nummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum, ein Verstoß gegen § 312 c BGB in Verbindung mit § 5 I Nr. 4, 6 TMG darstellt. Weiter stellte es fest, dass es sich bei den genannten Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt. Die geforderten Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Bezüglich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dient, berücksichtigte das OLG Hamm, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerblichen, einheitlichen und transparenten Außendarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet sei.

Das OLG Hamm vertrat auch die Auffassung, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen nicht lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG handelt.

Urteil des OLG Hamm vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08 (rechtskräftig)

Es kann daher sämtlichen Unternehmern nur empfohlen werden, die Impressen ihrer Internetseiten dahingehend zu überprüfen, ob sowohl das Handelsregister mit dazugehöriger Nummer, als auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum vorhanden sind. Da Fehler im Impressum eindeutig und leicht feststellbar sind, werden solche Verstöße auch häufig abgemahnt.

Sollten Sie Zweifel daran haben, ob Ihr Impressum und ihre gesamte Internetpräsenz in derzeit geltenden Regelungen entspricht, sind wir gerne dazu bereit, zu Pauschalen und festgelegten Preisen Ihre Internetseiten hinsichtlich der Rechtskonformität zu überprüfen.

 

Goldberg – Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

E-Mail: info@goldberg.de

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